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Spitaltarife 2012 – Fälle Zürich: Grundsatzentscheid des Bundesverwaltungsgerichts mit Kostenwirkung

Das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) hat heute einen Entscheid zu zwei strittigen Fallpauschale für akutstationäre Spitalbehandlungen veröffentlicht (vgl. Urteile in den Verfahren C-2283/2013 und C-3617/2013)

 

Es ist das zweite Urteil seit Einführung des neuen gesamtschweizerischen Abrechnungssystems SwissDRG im Jahr 2012. Der von der Zürcher Regierung für die beiden Zürcher Stadtspitäler Triemli und Waid festgesetzte Basisfallwert von Fr. 9‘480.- (auch Baserate genannt, d.h. eine Fallpauschale für eine auf 1.0 normierte Fallschwere) zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) wurde bestätigt. Er beruht auf einem bloss innerkantonalen Benchmarking auf Basis des 40. Perzentils.

Ich hatte zu diesem Spitaltarif im Jahr 2012 eine Tarifempfehlung abgegeben, welche auf einen Basisfallwert von maximal Fr. 8974.- (100%, inkl. Anlagenutzungskosten) beruht. Ermittelt wurde dieser Wert aufgrund eines nationalen Benchmarkings mit effizient arbeitenden Spitälern u.a. aus dem Kanton Zürich.

 

Mit diesem Entscheid schützt das Gericht ein in meinen Augen sehr grosszügiges Benchmarking. Begründet wird dies mit dem grossen Ermessensspielraum, der den Kantonen eingeräumt werden soll – Kantone, die notabene in aller Regel zumindest in Teilen auch Spitaleigner sind. Diese Vorgabe entspricht Mehrkosten pro Standardfall von Fr. 500.-, was angesichts der rund 1.1 Mio akutstationären Spitalfälle pro Jahr einem Kostenvolumen von 550 Mio Franken zu Lasten der Allgemeinheit entspricht (wovon rund 250 Mio Franken zu Lasten der sozialen Krankenversicherung gehen). Dies sind schlechte Nachrichten für uns Prämienzahlerinnen und Prämienzahler, vor allem auch angesichts der zurzeit zu beobachtenden Explosion der stationären und ambulanten Spitalkosten: Allein im Jahr 2013 stiegen die stationären Spitalkosten zu Lasten der Grundversicherung gegenüber dem Vorjahr um 15% bei gleichzeitigem Anstieg der ambulanten Spitalkosten um 10%, wie die Grafik zeigt.

 

Was ist zu tun? Tatsache ist: Die Spitalkosten laufen aus dem Ruder und die letzte Gerichtsinstanz sieht sich – begreiflicherweise - nicht in der Lage, Gegensteuer zu geben. Das kann man dem Gericht auch nicht vorwerfen. Vielmehr sieht es den Gesetz-, respektive Verordnungsgeber – insbesondere das Eidg. Departement des Innern - in der Verantwortung. Ich schliesse daraus, dass wir bei stationären Spitalleistungen zulasten der OKP im Dienste unserer Prämienzahlerinnen und Prämienzahler eine strengere Preisregulierung benötigen.

Vorerst rege ich die Prüfung von 6 Punkten an:

-         Erstens braucht es auf Verordnungsstufe genaue Vorgaben zur Ausgestaltung der Kostenrechnung.

-         Weiter sollte der Bund Vorgaben zur Ermittlung der benchmarking-relevanten Betriebskosten erlassen und

-         Drittens ist in der Verordnung der gesetzliche Begriff der gemeinwirtschaftlichen Leistungen zu präzisieren um damit sicherzustellen, dass deren Kosten im Rahmen der Tarifermittlung zu 100% ausgeschieden werden. Ist z.B. ein vom Spital betriebener Ambulanzdienst eine gemeinwirtschaftliche Leistung zu Lasten des Kantons oder muss sich die OKP an dessen Kosten beteiligen? Derartige Fragen gilt es zu beantworten.

-         Viertens und ganz wichtig: Es braucht strenge Vorgaben auf Verordnungsebene zur Ermittlung des nationalen Benchmarking-Wertes, d.h. eine Operationalisierung des vom Gesetz geforderten effizienten Spitals. Angesichts stark steigender Spitalkosten sollte der nationale Referenzwert wohl nicht über dem 1. Quartilswert zu liegen kommen.

-         Fünftens fordern wir ebenfalls im Sinne der Kostendämpfung strenge Vorgaben zur Tarifierung der SwissDRG-Zusatzentgelte: Die via derartige Entgelte zusätzlich abrechenbaren Medikamentenpreise sollten maximal den SL-Preisen abzüglich Spitalrabatten entsprechen und teure Medizinalprodukte inkl. Implantate sollten auf Höhe des 1. Quartilswertes der in der Schweiz vorkommenden Preise abgerechnet werden dürfen.

-         Schliesslich rege ich eine Reflexion zur Mehrfachrolle der Kantone an. Ist es vor dem Hintergrund der dringlich erforderlichen Dämpfung der Spitalkosten zu Lasten der OKP sinnvoll, wenn die Kantone die Tarife ihrer eigenen Spitäler festlegen? Ich bin sehr skeptisch. Unsere Analyse von mehr als 120 Spitälern in den vergangenen zwei Jahren hat nämlich gezeigt, dass das Baserate-Niveau in unserem Land zurzeit um mindestens 10% überhöht ist.

Wir bleiben am Ball, damit die soziale Krankenversicherung auch in Zukunft bezahlbar bleibt!

Good News: Einvernehmliche Regelung mit dem Energie Service Biel (ESB)

Der ESB hatte im Oktober 2013 ein neues Preissystem eingeführt, welches Preiserhöhungen der Gaspreise zur Folge hatte.

Ich habe diese Preiserhöhungen überprüft und kam zu dem Ergebnis, dass sie aus meiner Sicht zu hoch ausgefallen sind. Die darauffolgenden Gespräche mit dem ESB mündeten nun in einer einvernehmlichen Regelung. Diese Regelung führt zu Preissenkungen um durchschnittlich etwas mehr als 5 Prozent. Zusätzlich gibt der ESB die Preissenkungen ihres Vorlieferanten weiter.
 
Konkret wurden gegenüber dem Tarif vom 1.10.2013 die folgenden Preissenkungen vereinbart:
 
1. Verbrauchspreise für Kunden mit Leistungen bis 3kW
Preissenkung um 0.9 Rp. auf 12 Rp./kWh
 
2. Verbrauchspreise für Kunden mit Leistungen bis 3 – 50kW
Preissenkung um 0.9 Rp. auf 6.35 Rp./kWh
 
3. Verbrauchspreise für Kunden mit Leistungen bis 50 – 300kW
Preissenkung um 0.8 Rp. auf 5.65 Rp./kWh
 
Alle übrigen Preise für den Gasbezug (z.B. Grundgebühren) dürfen die aktuellen Preise nicht überschreiten. Die Regelung tritt am 1. Oktober 2014 in Kraft und ist für ein Jahr verbindlich. Den gesamten Text der einvernehmlichen Regelung können Sie hier nachlesen

Good News: Règlement amiable avec Energie Service Bienne (ESB)

Energie Service Bienne a introduit, le premier octobre 2013, un nouveau système de prix qui a eu comme conséquence des augmentations des prix du gaz.

Après avoir analysé ces hausses de prix, je suis arrivé à la conclusion qu’elles étaient trop élevées. Des discussions avec ESB ont maintenant abouti à un règlement amiable. Ce règlement conduit à des baisses de prix moyennes de plus de 5 %. De plus, ESB répercute sur ses clients les baisses de prix de son fournisseur.

Concrètement les baisses de prix suivantes ont été décidées, par rapport au tarif du premier octobre 2013 :

1. Prix à la consommation pour les clients dont la puissance va jusqu’à 3kW
Baisse de prix de 0.9 ct à 12 ct./kWh
 
2. Prix à la consommation pour les clients dont la puissance se situe entre 3 et 50kW
Baisse de prix de 0.9 ct. à 6.35 ct./kWh
 
3. Prix à la consommation pour les clients dont la puissance se situe entre 50 et 300kW
Baisse de prix de 0.8 ct. à 5.65 ct./kWh

Tous les autres prix pour l’approvisionnement en gaz (par exemple la taxe de base), ne doivent pas dépasser les prix actuels. Le règlement entre en vigueur le premier octobre 2014 et a une validité d’une année. Le texte complet du règlement amiable peut être consulté ici.