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Spitaltarife 2012 – Fälle Zürich: Grundsatzentscheid des Bundesverwaltungsgerichts mit Kostenwirkung

Das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) hat heute einen Entscheid zu zwei strittigen Fallpauschale für akutstationäre Spitalbehandlungen veröffentlicht (vgl. Urteile in den Verfahren C-2283/2013 und C-3617/2013)

 

Es ist das zweite Urteil seit Einführung des neuen gesamtschweizerischen Abrechnungssystems SwissDRG im Jahr 2012. Der von der Zürcher Regierung für die beiden Zürcher Stadtspitäler Triemli und Waid festgesetzte Basisfallwert von Fr. 9‘480.- (auch Baserate genannt, d.h. eine Fallpauschale für eine auf 1.0 normierte Fallschwere) zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) wurde bestätigt. Er beruht auf einem bloss innerkantonalen Benchmarking auf Basis des 40. Perzentils.

Ich hatte zu diesem Spitaltarif im Jahr 2012 eine Tarifempfehlung abgegeben, welche auf einen Basisfallwert von maximal Fr. 8974.- (100%, inkl. Anlagenutzungskosten) beruht. Ermittelt wurde dieser Wert aufgrund eines nationalen Benchmarkings mit effizient arbeitenden Spitälern u.a. aus dem Kanton Zürich.

 

Mit diesem Entscheid schützt das Gericht ein in meinen Augen sehr grosszügiges Benchmarking. Begründet wird dies mit dem grossen Ermessensspielraum, der den Kantonen eingeräumt werden soll – Kantone, die notabene in aller Regel zumindest in Teilen auch Spitaleigner sind. Diese Vorgabe entspricht Mehrkosten pro Standardfall von Fr. 500.-, was angesichts der rund 1.1 Mio akutstationären Spitalfälle pro Jahr einem Kostenvolumen von 550 Mio Franken zu Lasten der Allgemeinheit entspricht (wovon rund 250 Mio Franken zu Lasten der sozialen Krankenversicherung gehen). Dies sind schlechte Nachrichten für uns Prämienzahlerinnen und Prämienzahler, vor allem auch angesichts der zurzeit zu beobachtenden Explosion der stationären und ambulanten Spitalkosten: Allein im Jahr 2013 stiegen die stationären Spitalkosten zu Lasten der Grundversicherung gegenüber dem Vorjahr um 15% bei gleichzeitigem Anstieg der ambulanten Spitalkosten um 10%, wie die Grafik zeigt.

 

Was ist zu tun? Tatsache ist: Die Spitalkosten laufen aus dem Ruder und die letzte Gerichtsinstanz sieht sich – begreiflicherweise - nicht in der Lage, Gegensteuer zu geben. Das kann man dem Gericht auch nicht vorwerfen. Vielmehr sieht es den Gesetz-, respektive Verordnungsgeber – insbesondere das Eidg. Departement des Innern - in der Verantwortung. Ich schliesse daraus, dass wir bei stationären Spitalleistungen zulasten der OKP im Dienste unserer Prämienzahlerinnen und Prämienzahler eine strengere Preisregulierung benötigen.

Vorerst rege ich die Prüfung von 6 Punkten an:

-         Erstens braucht es auf Verordnungsstufe genaue Vorgaben zur Ausgestaltung der Kostenrechnung.

-         Weiter sollte der Bund Vorgaben zur Ermittlung der benchmarking-relevanten Betriebskosten erlassen und

-         Drittens ist in der Verordnung der gesetzliche Begriff der gemeinwirtschaftlichen Leistungen zu präzisieren um damit sicherzustellen, dass deren Kosten im Rahmen der Tarifermittlung zu 100% ausgeschieden werden. Ist z.B. ein vom Spital betriebener Ambulanzdienst eine gemeinwirtschaftliche Leistung zu Lasten des Kantons oder muss sich die OKP an dessen Kosten beteiligen? Derartige Fragen gilt es zu beantworten.

-         Viertens und ganz wichtig: Es braucht strenge Vorgaben auf Verordnungsebene zur Ermittlung des nationalen Benchmarking-Wertes, d.h. eine Operationalisierung des vom Gesetz geforderten effizienten Spitals. Angesichts stark steigender Spitalkosten sollte der nationale Referenzwert wohl nicht über dem 1. Quartilswert zu liegen kommen.

-         Fünftens fordern wir ebenfalls im Sinne der Kostendämpfung strenge Vorgaben zur Tarifierung der SwissDRG-Zusatzentgelte: Die via derartige Entgelte zusätzlich abrechenbaren Medikamentenpreise sollten maximal den SL-Preisen abzüglich Spitalrabatten entsprechen und teure Medizinalprodukte inkl. Implantate sollten auf Höhe des 1. Quartilswertes der in der Schweiz vorkommenden Preise abgerechnet werden dürfen.

-         Schliesslich rege ich eine Reflexion zur Mehrfachrolle der Kantone an. Ist es vor dem Hintergrund der dringlich erforderlichen Dämpfung der Spitalkosten zu Lasten der OKP sinnvoll, wenn die Kantone die Tarife ihrer eigenen Spitäler festlegen? Ich bin sehr skeptisch. Unsere Analyse von mehr als 120 Spitälern in den vergangenen zwei Jahren hat nämlich gezeigt, dass das Baserate-Niveau in unserem Land zurzeit um mindestens 10% überhöht ist.

Wir bleiben am Ball, damit die soziale Krankenversicherung auch in Zukunft bezahlbar bleibt!

Good News: Einvernehmliche Regelung mit dem Energie Service Biel (ESB)

Der ESB hatte im Oktober 2013 ein neues Preissystem eingeführt, welches Preiserhöhungen der Gaspreise zur Folge hatte.

Ich habe diese Preiserhöhungen überprüft und kam zu dem Ergebnis, dass sie aus meiner Sicht zu hoch ausgefallen sind. Die darauffolgenden Gespräche mit dem ESB mündeten nun in einer einvernehmlichen Regelung. Diese Regelung führt zu Preissenkungen um durchschnittlich etwas mehr als 5 Prozent. Zusätzlich gibt der ESB die Preissenkungen ihres Vorlieferanten weiter.
 
Konkret wurden gegenüber dem Tarif vom 1.10.2013 die folgenden Preissenkungen vereinbart:
 
1. Verbrauchspreise für Kunden mit Leistungen bis 3kW
Preissenkung um 0.9 Rp. auf 12 Rp./kWh
 
2. Verbrauchspreise für Kunden mit Leistungen bis 3 – 50kW
Preissenkung um 0.9 Rp. auf 6.35 Rp./kWh
 
3. Verbrauchspreise für Kunden mit Leistungen bis 50 – 300kW
Preissenkung um 0.8 Rp. auf 5.65 Rp./kWh
 
Alle übrigen Preise für den Gasbezug (z.B. Grundgebühren) dürfen die aktuellen Preise nicht überschreiten. Die Regelung tritt am 1. Oktober 2014 in Kraft und ist für ein Jahr verbindlich. Den gesamten Text der einvernehmlichen Regelung können Sie hier nachlesen

Good News: Règlement amiable avec Energie Service Bienne (ESB)

Energie Service Bienne a introduit, le premier octobre 2013, un nouveau système de prix qui a eu comme conséquence des augmentations des prix du gaz.

Après avoir analysé ces hausses de prix, je suis arrivé à la conclusion qu’elles étaient trop élevées. Des discussions avec ESB ont maintenant abouti à un règlement amiable. Ce règlement conduit à des baisses de prix moyennes de plus de 5 %. De plus, ESB répercute sur ses clients les baisses de prix de son fournisseur.

Concrètement les baisses de prix suivantes ont été décidées, par rapport au tarif du premier octobre 2013 :

1. Prix à la consommation pour les clients dont la puissance va jusqu’à 3kW
Baisse de prix de 0.9 ct à 12 ct./kWh
 
2. Prix à la consommation pour les clients dont la puissance se situe entre 3 et 50kW
Baisse de prix de 0.9 ct. à 6.35 ct./kWh
 
3. Prix à la consommation pour les clients dont la puissance se situe entre 50 et 300kW
Baisse de prix de 0.8 ct. à 5.65 ct./kWh

Tous les autres prix pour l’approvisionnement en gaz (par exemple la taxe de base), ne doivent pas dépasser les prix actuels. Le règlement entre en vigueur le premier octobre 2014 et a une validité d’une année. Le texte complet du règlement amiable peut être consulté ici.

+++++ Die Gratisbriefmarken werden ab morgen ausgeliefert +++++

Sie erinnern sich, ich hatte mich im Januar diesen Jahres mit der Post auf ein ganzes Paket von Massnahmen und Preisreduktionen geeinigt. Ein Teil der Vereinbarung ist auch, dass jeder Schweizer Haushalt 4 Gratis-Briefmarken à 1 Fr. als WebStamps erhält. Wenn Sie also innerhalb von zwei Jahren 80 Briefe schreiben, entsprechen die Marken einer Reduktion von 5% des Portos.

Laut Angaben der Post werden die Briefmarken morgen, 18. September 2014, ausgeliefert.

Auslandspresse diskriminiert Schweizerinnen und Schweizer

Am Mittwoch berät der Nationalrat über die Revision des Kartellgesetzes. Dabei geht es auch um die Überhöhungen bei Presseerzeugnissen. Wie ist die Sachlage, und was steht zur Debatte? Sicher ist: Das Parlament hätte es in der Hand, das Problem anzugehen. Hier ein Einblick:  Es geht um den Art. 6a E-KG (Zeitschriften und Zeitungen)Preisunterschiede gemäss Preisbarometer.

Eine nach wie vor unbefriedigende Situation haben wir bei den Preisen für importierte Zeitschriften (und Zeitungen). Die Preisdifferenzen zum benachbarten Ausland betragen gemäss Preisbarometer vom Juni im Durchschnitt rund 49 Prozent gegenüber Deutschland und rund 55 Prozent gegenüber Frankreich. Gegenüber Italien wird dort sogar eine Überhöhung vom 124 % ausgewiesen. Die Bemühungen des Preisüberwacher zur Reduktion der grossen Preisdifferenzen haben bislang leider nur zu einem Teilerfolg geführt, indem die Unterschiede in der jüngsten Vergangenheit leicht kleiner wurden. Das grundsätzliche Problem ist jedoch nicht gelöst. Das Parlament hat es mit Art. 6a E-KG in der Hand, das Problem an der Wurzel anzugehen. Die rechtlichen Abklärungen des Preisüberwachers zusammen mit dem Sekretariat der Wettbewerbskommission (Weko) haben nämlich gezeigt, dass das Problem über das geltende Wettbewerbsrecht schwer erfassbar und kaum befriedigend lösbar ist. Zum einen sind es praktische Durchsetzungsprobleme bei Zwangsmassnahmen gegenüber Unternehmen im Ausland. Zum anderen ist es die rechtliche Qualifikation der Preisbindung bei Zeitschriften und Zeitungen. Diese wird von der Lehre und den Wettbewerbsbehörden kontrovers beurteilt. Zum Teil wird die Auffassung vertreten, dass es sich um ein Kommissionsgeschäft handle. In dieser Optik wäre das Kartellgesetz auf diesen Sachverhalt unter Umständen gar nicht anwendbar.

Unabhängig davon vertreten die allermeisten Beobachter aber die Meinung, dass eine Preisbindung aufgrund der Besonderheiten des Zeitschriften- und Zeitungsvertriebs prinzipiell notwendig ist. Sie sichere eine grosse Titelvielfalt und eine flächendeckende Versorgung mit diesem staats- und demokratiepolitisch besonderen Produkt. Die vorgeschlagene schlanke Lösung von Art. 6bis E lehnt sich an das deutsche Recht an. Sie hat den Vorteil, dass klargestellt wird, dass die Preisbindung bei Zeitschriften und Zeitungen grundsätzlich zulässig ist (Legalausnahme vom „Kartellverbot“ gemäss Art. 5 Abs. 2 KG). Allerdings wird eine Preisbindung nicht um jeden Preis toleriert. Wird sie missbräuchlich gehandhabt, kann sie die Weko von sich aus oder auf Antrag des Preisüberwachers untersagen.  Als missbräuchliche Handhabung gilt namentlich die Auferlegung von missbräuchlich hohen Preisen. Zu denken ist dabei namentlich an eine erhebliche Preisdifferenz um Ausland. Aus Gründen der Koordination und zur Sicherstellung einer einheitlichen Praxis bei der Preisbeurteilung, ist zur Frage der Missbräuchlichkeit der Preise der Preisüberwacher zu konsultieren.  

Die vorgeschlagene Lösung stellt das international übliche Vertriebssystem bei Zeitungen und Zeitschriften nicht grundsätzlich in Frage. Sie zwingt die ausländischen Verleger aber an den Verhandlungstisch mit dem Preisüberwacher. Finden sie mit ihm keine befriedigende Lösung, so gefährden sie  aber ihr eigenes Vertriebssystem.Der Vorschlag zielt demnach also nicht darauf ab, den Preis einer einzelnen Zeitschrift gestützt auf das PüG zu analysieren und zu senken. Dies wäre aus verschiedenen Gründen wohl ein hoffnungsloses Unterfangen. Zum einen ist es dem Preisüberwacher kaum möglich die Preise von tausenden von Titeln zu kontrollieren und in Verfügungsverfahren zu senken. Zum anderen muss man davon ausgehen, dass eine direkte Preisintervention aufgrund der Konkurrenzsituation auf der Verlagsstufe nicht generell gegeben ist. Dazu kommen die bekannten praktischen Durchsetzungsprobleme gegenüber Unternehmen mit Sitz im Ausland.

Der Vorschlag  verfolgt deshalb einen wettbewerbsorientierten, systemischen Ansatz gemäss Kartellgesetz. Zu prüfen wäre, ob das praktizierte Vertriebs- und Preisbindungssystem kartellrechtlich zulässig. Bei der Prüfung der kartellrechtlichen Zulässigkeit des heute praktizierten Vertriebssystems wären als zentrales Element auch dessen Auswirkungen auf die Konsumenten und Konsumentinnen zu beurteilen. Würde die ökonomische Analyse des Preisüberwachers ergeben, dass die Preisdifferenzen nicht gerechtfertigt sind, würde der Preisüberwacher der Branche zunächst eine einvernehmliche Regelung z.B. mit maximal zulässigen Preisüberhöhungen und einem Anpassungsmechanismus für veränderte Wechselkursverhältnisse vorschlagen. Tritt die Branche darauf nicht ein, könnte er gemäss Art. 6 a E-KG mit dem Antrag an die Weko gelangen, das Preisbindungssystem gegebenenfalls zu untersagen.  

Anekdote aus dem Gebührendschungel - Anecdote dans la jungle des taxes

Als bei mir kürzlich eine Meldung einging, dass eine simple Adressänderung beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat 150 Franken Gebühren auslöste, rieb ich mir verwundert die Augen. Kann das sein? Nach Konsultation des entsprechenden Reglements die Bestätigung: Ja, tatsächlich. So griff ich zur Feder und schrieb dem zuständigen Departement, es möge diese Gebühren doch bitte der Realität anpassen. Es verstrich nur wenig Zeit, und ich erhielt positiven Bescheid: Ja, man sehe ein, dass hier Handlungsbedarf bestehe. Kurzum: Das UVEK folgte meiner Empfehlung und passte die Gebühren nach unten an: Keine Mindestgebühren mehr, dafür eine nach Aufwand berechnete Taxe. Eine kleine Anekdote aus dem Gebührendschungel. Gewiss: Es geht nicht um Millionenbeträge. Dennoch: Für die Betroffenen ist so eine Gebührenbemessung ärgerlich und nicht nachvollziehbar. Auch wenn solche Geschichten es nicht in die Presse schaffen – wichtig scheinen sie mir dennoch. Für unsere Volkswirtschaft – und für die gegenseitige Akzeptanz von Behörden, Bürgerinnen und Bürgern sowie der Wirtschaft.

Anecdote dans la jungle des taxes
En recevant récemment une plainte concernant un simple changement d’adresse facturé 150 francs par l’Inspection fédérale des installations à courant fort, je me suis frotté les yeux d’étonnement. Est-ce possible ? Après consultation du règlement pertinent, j’en ai eu la confirmation. Je prends alors ma plume et écrit au département compétent, en lui demandant de bien vouloir adapter ces taxes à la réalité. Peu de temps après, je reçois un avis favorable : oui, il y a un réel besoin d’agir. En bref : le DETEC a suivi ma recommandation et revu à la baisse les taxes : plus de taxe minimale, mais un calcul selon le coût effectif. C’est une petite anecdote dans la jungle des taxes. Pour sûr, des millions ne sont pas en jeu. Mais pour les personnes concernées, un tel calcul des taxes a de quoi énerver et n’est pas compréhensible. Même si des histoires comme celle-ci ne sont pas révélées par la presse – elles ne m’en paraissent pas moins importantes. Pour notre économie – et pour l’acceptation réciproque entre les autorités, les citoyennes et les citoyens ainsi que les milieux économiques.

Bildquelle: MS Office, Cliparts