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Kartellbefürworter wollen Konsumenten ärmer und Multis reicher machen

Dieser Tage belebt das sogenannte Elmex Urteil des Bundesgerichts die Diskussion über sogenannte vertikale Abreden. Oder klarer formuliert: Über kartellistische Verhaltensweisen. Vertikale Abreden liegen z.B. vor, wenn Händler in ihrer Freiheit Preise zu setzten beschränkt werden, indem namentlich Mindest- oder Festpreise vereinbart  werden (müssen). Warum würde man das tun? Am Ende ist die Antwort wohl immer die gleiche: Um die Preise hochzuhalten und Gewinne zum Nachteil der Konsumenten zu maximieren. Fälle wie BMW oder eben auch Elmex zeigen das auf.

Die vieldiskutierte Gretchenfrage ist also: Können vertikale Abreden tatsächlich als wohlfahrtsmehrend betrachtet werden? Oder beurteilt  man sie grundsätzlich als erhebliche Wettbewerbsbeschränkung, die nur noch aus Gründen der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt werden kann?

Ich bin klar für eine strenge Beurteilung von Vertikalabreden. So haben ja  auch der Gesetzgeber bei der letzten Kartellgesetz-Revision (KG-Revision) und jüngst eben auch das Bundesgericht entschieden. Denn das lockere Tolerieren solcher vertikalen Absprachen birgt die Gefahr, ohne Not neuen Wettbewerbsbeschränkungen Tür und Tor zu öffnen. Die Schweiz ist nach wie vor eine Hochpreisinsel. Aber die Zeichen der Zeit sind zaghaft erkannt: Parallelimporte sind erlaubt, und auch bei den technischen Handelshemmnissen sucht man nach Wegen für den Abbau. Ergo: Die Abschottung bröckelt. Es wird zunehmend schwieriger, ungerechtfertigt hohe Preise durchzusetzen. Kein Wunder preisen die Lobbyisten die Vorteile von vertikalen Absprachen. In Tat und Wahrheit versuchen sie damit, dem Volk Rot als Blau zu verkaufen

Aus meiner Sicht wäre es völlig das falsche Signal, vertikalen Abreden einen Persilschein bis zum Beweis des Gegenteils auszustellen. Das würde nur die Kreativität der Hersteller auf Gebieten befeuern, die nichts mit Produkten und Dienstleistungen zu tun haben.

Das Kartellgesetz prüft den Einzelfall, und es kennt wie erwähnt die wirtschaftliche Effizienz als Rechtfertigungsgrund, die dazu führen kann, dass Vertikalabreden in bestimmten Fällen erlaubt sind. Innovationsförderungen oder Kostensenkungen wären zu nennen. Das Kartellrecht soll in erster Linie den Preiswettbewerb schützen. Vertikale Abreden über Preise  oder die Aufteilung von Märkten nach Gebieten stehen dazu grundsätzlich im Widerspruch. Für mich ist deshalb klar: Jene, die sich für vertikale Kartelle stark machen, wollen Konsumenten ärmer und (vor allem ausländische) Multis reicher machen.

Vertikale Kartelle: Nur scharfe Messer schneiden gut

Das Bundesgericht hat heute gemäss NZZ ein wichtiges Urteil gefällt: Es hat im sogenannten Elmex-Fall eine Busse von knapp 5 Millionen Franken gegen Elmex-Herstellerin Gaba bestätigt. Diese hatte via ihre österreichische Lizenznehmerin Gebro den Export in die Schweiz verboten. Damit hatte sie gegen die entsprechenden einschlägige Norm des Kartellgesetzes verstossen, die eine Marktabschottung untersagt.
Das Bundesgericht hat gemäss NZZ nun entschieden, dass die Gaba mit der Exportverbots-Klausel im Lizenzvertrag den Wettbewerb erheblich beeinträchtigt hat. Darüber hinaus hat es festgestellt,  dass Preis- Mengen- oder Gebietsabsprachen grundsätzlich als erhebliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs zu gelten haben. Auf quantitative Elemente wie Marktanteile oder Preisdifferenz kommt es also nicht an. Dies vereinfacht die Aufgabe der Weko erheblich und sie kann jetzt ihre Bekanntmachung zu den Vertikalaberden in diesem Punkt entsprechend anpassen. Erfreulich ist ferner, dass die Weko auch in Fällen, in denen der Wettbewerb wie im vorliegenden Fall nicht beseitigt, sondern „nur“ erheblich beeinträchtigt wird, direkt sanktionieren kann. Man kann gespannt auf die schriftliche Urteilsbegründung warten. Ich hatte bereits beim Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, der Vorinstanz, dazu gebloggt.  Klar ist jedoch heute schon: Auch das Bundesgericht ist der Auffassung, dass bei Kartellen nur scharfe Messer gut schneiden.