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Wider jede Vernunft

Ein älterer Herr ist auf Inkontinenzprodukte angewiesen. Seine ebenfalls betagte Frau und die Spitex pflegen ihn. Die Familie hat ein Leben lang auf die Preise geschaut und tut das auch heute noch. Sie leben in Grenznähe zum Elsass und zu Deutschland. Laut Aussage der Familie werden dort die Markenprodukte, die auch in der Schweiz verkauft werden, zu einem Drittel des Schweizer Preises angeboten. Da der ältere Herr grössere Mengen braucht, entschied die Familie dort einzukaufen, um nicht unnötig Kosten für die Krankenversicherung zu generieren. In anderen Worten: Die Familie schaut auf die Preise, um der Solidargemeinschaft nicht mehr Kosten als nötig zu verursachen. Löblich eigentlich. Leider hatten sie die Rechnung ohne die Krankenkasse gemacht. Denn diese verweist auf Art. 36, KVG und verweigert die Rückerstattung komplett. Die Familie nahm das zur Kenntnis und kaufte fortan im Inland und zwar im Coop und im Migros. Die Produkte der Grossverteiler sind immer noch einiges günstiger als die des Fachhandels. Beim Rechnungseinreichen gab es dann wiederum statt einen wohlverdienten Merci, eine böse Überraschung. Auch in diesem Fall verweigerte die Krankenkasse die Kostenübernahme. Ihre Begründung: Sie könne den Rechnungsbetrag nicht rückerstatten, da weder Coop noch Migros anerkannte Leistungserbringer sind.
Nach den Buchstaben des Gesetzes ist die Krankenkasse im Recht. Es ist jedoch augenscheinlich, dass in diesem und in ähnlichen Fällen das Gesetz hohe Kosten für die Solidargemeinschaft erzwingt, obwohl der einzelne Versicherte durchaus willens ist, preisgünstigere Alternativen zu nutzen.
Müssten angesichts jährlich steigender Krankenkassenprämien, Leistungskürzungen und überall gegenwärtigen Kostendrucks nicht so offensichtlich vorhandene Sparpotentiale genutzt werden? Ein erster Schritt wäre, die Liste der kassenpflichtigen Hilfsmittel (MiGeL) dahingehend zu überprüfen, ob das Beschaffungsprozedere für sämtliche Produkte der Liste gleich sein muss.
Ich könnte mir vorstellen, für einfache Hilfsmittel den Artikel 55 KVG dahin gehend zu ändern, dass diese Hilfsmittel nicht mehr ausschliesslich über akkreditierte Abgabestellen bezogen werden müssen. Voraussetzung dafür wäre, dass die Produkte alternativer Anbieter qualitativ und funktional zweckmässig sind und die Höchstvergütungsbeträge nicht überschreiten. Darüber hinaus fände ich es sinnvoll, Auslandskäufe verordneter Hilfsmittel zu zulassen – dies unter der Vorgabe, dass auch hier die Höchstvergütungsbeträge unterschritten bleiben.
An Fällen wie dem eingangs geschilderten – dem Auslandeinkauf bzw. dem Kauf bei Migros/Coop vom Inkontinenzeinlagen – sieht man, das den Einwohnern unseres Landes bewusst ist, dass wir alle auf die Kosten schauen müssen und, dass viele auch bereit sind das zu tun. Dieses Potential, zumal es nicht mit quantitativen oder qualitativen Einschränkungen verbunden ist, sollten wir doch erschliessen – was meinen Sie?

Kommentare (1) -

  • Otto Wertli

    03.05.2013 14:51:52 |

    Gut, haben die Preisbewussten mit dem Preisüberwacher einen Verbündeten. Er macht unmögliche Regelungen publik und setzt  sich für die Konsumentinnen und Konsumenten und in diesem Fall auch für die Prämienzahlenden der Krankenkassen ein.

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