Treten Sie mit mir in einen Preisdialog. Auf der Webseite gibt es einen Hinweis, was in meine Zuständigkeit fällt. Sie können mir Ihr Anliegen auf zwei verschiedenen Wegen zur Kenntnis bringen:
► Bei einer konkreten Preisbeanstandung: Füllen Sie das Webformular aus. Nur so ist gewährleistet, dass Sie eine Antwort erhalten.
► Bei einer generellen Bemerkung, die einen Bezug zu einem Posting hat: Hinterlassen Sie einen Kommentar auf meinem Blog. Beachten Sie bitte die Blog-Spielregeln.

Danke für Ihr Interesse und Ihr Engagement.

Fahrlehrer Oberwallis: Von der Preisbeanstandung beim Preisüberwacher bis zur Sanktionierung durch die Wettbewerbskommission (WEKO)

Jedes Jahr erhalte ich rund 2’000 Meldungen von Bürgerinnen und Bürgern, von Unternehmen und Verbänden, die mich auf (hypothetisch) problematische Preisfestsetzungen hinweisen. Das Instrument der Publikumsmeldung ist denn auch explizit im Preisüberwachungsgesetz festgeschrieben. Die Bedeutung der Preisbeanstandungen besteht in erster Linie in ihrer Signal- und Kontrollfunktion: Signalfunktion insofern, als dass sie mir – einem Fiebermesser gleich – Probleme auf der Nachfrageseite anzeigen. Eine Kontrollfunktion haben Meldungen aus dem Publikum insbesondere mit Blick auf getroffene einvernehmliche Regelungen und Entscheidungen von mir; die entsprechenden Resultate lassen sich anhand einer Meldung der Öffentlichkeit «messen». Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen und Konsumentenorganisationen können mich via Online-Formular (https://www.preisueberwacher.admin.ch/pue/de/home/dienstleistungen/preisbeanstandungen-und-mitteilungen-an-die-preisueberwachung/preisbeanstandung.html) oder postalische Zustellung (Preisüberwachung, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern) erreichen. Eine Antwort kriegt jeder und jede.

Ich bin in meiner Funktion als Preisüberwacher insbesondere dort für eine Preisbeurteilung zuständig, wo sich die Preise nicht im wirksamen Wettbewerb gebildet haben, sondern durch eine marktmächtige Unternehmung, ein Kartell oder den Staat festgesetzt worden sind. Bestehen aufgrund einer Meldung Anhaltspunkte, für eine missbräuchliche Preiserhöhung oder –beibehaltung, so leite ich vertiefte Abklärungen ein. Komme ich dabei zum Schluss, dass ein eigentliches Preiskartell vorliegen könnte, leite ich das Dossier an die Wettbewerbskommission (WEKO) weiter, weil Preiskartelle heute ja mit einer gesetzlichen Unzulässigkeitsvermutung belegt sind. Die Untersuchung der Absprache und die Sanktionierung des unzulässigen Verhaltens ist dann Sache der WEKO.

Was eine Publikumsmeldung alles in Gang setzen kann, möchte ich Ihnen anhand des folgenden aktuellen Falls veranschaulichen:

Im Mai 2017 habe ich eine Bürgeranfrage erhalten, die sich über die überall ähnlich hohen Preise von Fahrstunden und dem Verkehrskundeunterricht bei den Fahrlehrern im Oberwallis ärgerte. Um dem Meldenden eine befriedigende Antwort zu erteilen, habe ich beim Fahrlehrerverband Oberwallis (FVO) eine Stellungnahme zu den vorgebrachten Vorwürfen eingeholt. Zumal mich die Antwort des FVO nicht restlos vom Fehlen der schriftlichen Abgabe einer unverbindlichen Preisempfehlung überzeugen konnte, habe ich eine Marktbeobachtung bei den Fahrlehrern im Oberwallis durchgeführt. Aufgrund der Antworten der Fahrlehrer bestand aus meiner Sicht ein begründeter Verdacht einer Preisabsprache im Bereich der Preise für die Fahrlektion sowie für den obligatorischen Verkehrskundeunterricht. Der Sachverhalt bezog sich nicht auf die Frage der Preishöhe, die nach dem Preisüberwachungsgesetz zu beurteilen ist. Für Abklärungen betreffend Abreden über die Festsetzung der Preise ist vielmehr die WEKO zuständig. Im September 2017 leitete ich das Dossier dem Sekretariat der WEKO weiter. Ein halbes Jahr später eröffnete das Sekretariat eine Untersuchung nach Kartellrecht gegen die Aktivmitglieder des FVO. In der Folge konnte die WEKO im März 2019 eine einvernehmliche Regelung mit sämtlichen Aktivmitgliedern des FVO abschliessen. Da sich die vermuteten Preisabreden zu den Tarifen des praktischen und theoretischen Fahrunterrichts durch die WEKO in der Untersuchung erhärteten, wurden die aktive Verbandsmitglieder wegen einer unzulässigen Preisabrede mit einer Geldzahlung von gesamthaft CHF 50'000.- sanktioniert (vgl. Medienmitteilung der WEKO https://www.weko.admin.ch/weko/de/home/aktuell/medieninformationen/nsb-news.msg-id-74193.html).

Dies zeigt: Publikumsmeldungen stellen für mich eine wichtige Informationsquelle dar. Meldungen, deren Inhalt Wettbewerbsbeschränkungen und Preismissbräuche vermuten lassen, können so auch über den Einzelfall hinausgehende Marktabklärungen auslösen und – wie im erwähnten Fall – gar als sanktionierbare Verhaltensweise aufgedeckt werden. Dies ist auch der hervorragenden Zusammenarbeit zwischen den beiden Wettbewerbsbehörden – der Preisüberwachung und der Wettbewerbskommission – geschuldet.

Unternehmen sollen endlich für die Registerführung weniger bezahlen

Der Bundesrat hat heute die Vernehmlassung zur Revision der Handelsregisterverordnung eröffnet. Das tönt erst mal recht trocken. Im Kern geht es aber darum, wie fit unser Staat ist – und wie fair gegenüber Unternehmen und KMU in unserem Land?

Worum geht es? Gegenstand der Vernehmlassung bildet insbesondere die Reduktion der Handelsregistergebühren um 30 Prozent. Dreissig (!) Prozent – also etwa ein Drittel. Damit soll dem verfassungsmässigen Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip Rechnung getragen werden. Dieses Prinzip besagt, vereinfacht ausgedrückt: Der Staat soll mit seinen Gebühren keine Gewinne machen, und die Leistung des Staates darf nur angemessen zum Gegenwert verrechnet werden.

Ich finde: Die geplante Änderung ist zu begrüssen. Sie ist sogar überfällig. Das schweizweite Gebührenvolumen für Handelsregistereintragungen, das gemäss Schätzung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) jährlich rund Fr. 47 Mio. beträgt, soll um rund Fr. 14 Mio. sinken.[1] Diese 14 Millionen Franken sollen in Zukunft bei den Unternehmen bleiben, die Arbeitsplätze und Wohlstand schaffen.

Das EJPD hat mich zur Gebührenrevision vorab konsultiert, und ich konnte so zur geplanten Gebührensenkung beitragen. Ich gab eine formelle Empfehlung im Sinne des Gesetzes ab. Gebühren dürfen keinesfalls mehr als 100 Prozent der Kosten decken, die mit der Leistungserbringung einhergehen. Es darf nicht sein, dass Staatsaufgaben gebührenfinanziert werden, die mit der nachgefragten Leistung in keinem direkten Zusammenhang stehen. Dies sollte mit der geänderten Verordnung nun gewährleistet werden.

Die geplante Senkung ist ein Schritt in die richtige Richtung – zweifellos. Doch sind wir am Ende der Fahnenstange? Nein!

Die bisweilen vertretene Idee, dass die Handelsregisterbehörden ihre Tätigkeit weitgehend oder vollumfänglich mit Gebühren decken sollen, stelle ich grundsätzlich in Frage. Zutreffend ist, dass Änderungen in einem Unternehmen einen Eintrag oder eine Änderung im Register auslösen und somit als Verursacher identifiziert werden können. Aber: Nutzniesser des Handelsregisters sind – wie bei einem öffentlichen Register üblich – klarerweise aber nicht nur die Eingetragenen, sondern die Nutzerinnen und Nutzer und letztlich die gesamte Volkswirtschaft, die von einem geordneten Wirtschaftssystem profitiert. Wir alle profitieren und sind auf korrekt geführte Register angewiesen. Ich bin überzeugt: Es ist anzustreben, dass auch die Allgemeinheit als Nutzniesserin des Registers einen Teil der Handelsregisterkosten trägt. Kurz: Wer profitiert, soll die Kosten mittragen. Ich bin deshalb der Ansicht, dass es sich bei der Senkung der Gebühren der Handelsregisterämter im Umfang von 30 Prozent um eine Minimalforderung handelt.

Gefolgt ist der Bundesrat meiner Empfehlung in zwei Punkten. Für Dienste, die nicht pauschal, sondern nach Aufwand abgerechnet werden, darf maximal ein Stundenansatz (inkl. Gemeinkostenzuschlag) von Fr. 200.- zur Anwendung kommen. Ursprünglich war eine Bandbreite von Fr. 100 bis 250.- vorgesehen. Ebenfalls soll der elektronische Geschäftsverkehr gefördert werden, indem eine Gebührenreduktion gewährt wird, wenn Eintragungen vollumfänglich elektronisch über das entsprechende Portal der Behörde beantragt werden.

 

 

 

 

[1] Änderung der Handelsregisterverordnung und der Verordnung über die Gebühren für das Handelsregister; Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens vom 20.2.2019, S. 18.

«E-» übernimmt die Welt…

E-Autos, E-Bike, E-Zigaretten, E-Reader – die elektronischen-Versionen altbekannter Dinge übernehmen unser Leben mit allen Vor- und Nachteilen.

Theoretisch ist Vieles möglich: langlebige Produkte, positive Effekte auf Mensch und Umwelt, vertretbare Preise. Fast zu gut, um wahr zu sein – aus Sicht der Konsumenten. Einen anderen Blickwinkel haben die Unternehmen: Positive Effekte auf Mensch und Umwelt sind Argumente, die für Käufer und Verkäufer stimmen. Ganz anders sieht es jedoch bei der Langlebigkeit der Produkte aus. Paart sie sich noch mit Preisen, die das Resultat von starkem Wettbewerb sind, ist das ein wahrer Albtraum in Hinblick auf den Unternehmensgewinn. Wie kann man - unter diesen Bedingungen - langfristig die lebenswichtigen Gewinne sichern, ist die Frage aller Fragen.
 
Wo ein Wille, da ein Weg. Im Fall der E-Fahrzeuge hat man das Rad nicht neu erfunden, sondern bedient sich einer altbekannten Methode – nennen wir sie «die Kaffeemaschinen- und Druckermethode». Das Prinzip ist simpel: Man verkauft das eigentliche Gerät zu einem attraktiven Wettbewerbspreis, den eigentlichen Gewinn aber macht man erst im Nachhinein mit dem Verkauf wichtiger Komponenten. Was bei Kaffeemaschinen die Kapseln, bei Druckern die Patronen, sind bei E-Fahrzeugen die Batterien oder Akkus. Das wäre per se in Ordnung, wenn alle Beteiligten wissen, worauf sie sich einlassen. Aber genau da liegt oftmals der Hase im Pfeffer.

So auch bei den E-Fahrzeugen. Eine Umfrage des Kassensturz’ zeigt, dass die Preistransparenz für E-Auto Batterien bei vielen Herstellern und Händlern mangelhaft ist. Die Preise für die Ersatzbatterien - die erste Batterie hält meist nicht über die gesamte Lebensdauer - sind in den allermeisten Fällen so astronomisch hoch, dass der Kunde den Kauf eines Neufahrzeugs ernsthaft prüfen muss.
Konkrete Informationen dazu erhält er beim Kauf eines solchen Fahrzeugs aber in der Regel nicht.

Eine funktionierende Marktwirtschaft basiert darauf, dass sich Anbieter und Nachfrage auf Augenhöhe begegnen, das heisst, beide müssen Zugang zu den relevanten Informationen haben. Das scheint bei den E-Fahrzeugen nicht der Fall zu sein, mit der Folge dass Kunden übervorteilt werden und Kaufentscheidungen treffen, die sie bei voller Kenntnis der Fakten höchstwahrscheinlich nicht getroffen hätten.

Mein Fazit ist deshalb: Die Augenhöhe zwischen Verkäufer und Käufer muss wiederhergestellt werden. Bestehende Regulierungen müssen auf ihre Eignung für diese Fälle überprüft werden. Sollten sie ungenügend sein, müssen Wege gefunden werden, wie diese Informationsasymmetrien zu Lasten der Konsumenten effizient und schnell beseitigt werden können.

 

Good News: Die Hinterlegungsgebühr für GAs fällt endgültig

Im letzten Jahr hatte ich mit der öV-Branche ausgehandelt, dass die GA-Hinterlegungsgebühr von März 2018 bis Ende Februar 2019 als Kompensation für die Mehrwertsteuersenkung ausgesetzt wird.

Nun hat sich die Branche dazu entschlossen, diese Gebühren nicht wieder einzuführen. Das heisst, GA-Besitzer können die Hinterlegung nun immer ohne eine zusätzliche Hinterlegungsgebühr für maximal 30 Tage im Jahr und jeweils mindestens 5 Tage am Stück vornehmen. Das freut mich sehr!

Die Hinterlegung kann wie bisher telefonisch im Contact Center Brig oder am Schalter erfolgen. Die Hinterlegung über die online-Kanäle ist leider nach wie vor nicht möglich – aber ich gebe die Hoffnung nicht auf…