Treten Sie mit mir in einen Preisdialog. Auf der Webseite gibt es einen Hinweis, was in meine Zuständigkeit fällt. Sie können mir Ihr Anliegen auf zwei verschiedenen Wegen zur Kenntnis bringen:
► Bei einer konkreten Preisbeanstandung: Füllen Sie das Webformular aus. Nur so ist gewährleistet, dass Sie eine Antwort erhalten.
► Bei einer generellen Bemerkung, die einen Bezug zu einem Posting hat: Hinterlassen Sie einen Kommentar auf meinem Blog. Beachten Sie bitte die Blog-Spielregeln.

Danke für Ihr Interesse und Ihr Engagement.

Good News: Règlement amiable avec Energie Service Bienne (ESB)

Energie Service Bienne a introduit, le premier octobre 2013, un nouveau système de prix qui a eu comme conséquence des augmentations des prix du gaz.

Après avoir analysé ces hausses de prix, je suis arrivé à la conclusion qu’elles étaient trop élevées. Des discussions avec ESB ont maintenant abouti à un règlement amiable. Ce règlement conduit à des baisses de prix moyennes de plus de 5 %. De plus, ESB répercute sur ses clients les baisses de prix de son fournisseur.

Concrètement les baisses de prix suivantes ont été décidées, par rapport au tarif du premier octobre 2013 :

1. Prix à la consommation pour les clients dont la puissance va jusqu’à 3kW
Baisse de prix de 0.9 ct à 12 ct./kWh
 
2. Prix à la consommation pour les clients dont la puissance se situe entre 3 et 50kW
Baisse de prix de 0.9 ct. à 6.35 ct./kWh
 
3. Prix à la consommation pour les clients dont la puissance se situe entre 50 et 300kW
Baisse de prix de 0.8 ct. à 5.65 ct./kWh

Tous les autres prix pour l’approvisionnement en gaz (par exemple la taxe de base), ne doivent pas dépasser les prix actuels. Le règlement entre en vigueur le premier octobre 2014 et a une validité d’une année. Le texte complet du règlement amiable peut être consulté ici.

+++++ Die Gratisbriefmarken werden ab morgen ausgeliefert +++++

Sie erinnern sich, ich hatte mich im Januar diesen Jahres mit der Post auf ein ganzes Paket von Massnahmen und Preisreduktionen geeinigt. Ein Teil der Vereinbarung ist auch, dass jeder Schweizer Haushalt 4 Gratis-Briefmarken à 1 Fr. als WebStamps erhält. Wenn Sie also innerhalb von zwei Jahren 80 Briefe schreiben, entsprechen die Marken einer Reduktion von 5% des Portos.

Laut Angaben der Post werden die Briefmarken morgen, 18. September 2014, ausgeliefert.

Auslandspresse diskriminiert Schweizerinnen und Schweizer

Am Mittwoch berät der Nationalrat über die Revision des Kartellgesetzes. Dabei geht es auch um die Überhöhungen bei Presseerzeugnissen. Wie ist die Sachlage, und was steht zur Debatte? Sicher ist: Das Parlament hätte es in der Hand, das Problem anzugehen. Hier ein Einblick:  Es geht um den Art. 6a E-KG (Zeitschriften und Zeitungen)Preisunterschiede gemäss Preisbarometer.

Eine nach wie vor unbefriedigende Situation haben wir bei den Preisen für importierte Zeitschriften (und Zeitungen). Die Preisdifferenzen zum benachbarten Ausland betragen gemäss Preisbarometer vom Juni im Durchschnitt rund 49 Prozent gegenüber Deutschland und rund 55 Prozent gegenüber Frankreich. Gegenüber Italien wird dort sogar eine Überhöhung vom 124 % ausgewiesen. Die Bemühungen des Preisüberwacher zur Reduktion der grossen Preisdifferenzen haben bislang leider nur zu einem Teilerfolg geführt, indem die Unterschiede in der jüngsten Vergangenheit leicht kleiner wurden. Das grundsätzliche Problem ist jedoch nicht gelöst. Das Parlament hat es mit Art. 6a E-KG in der Hand, das Problem an der Wurzel anzugehen. Die rechtlichen Abklärungen des Preisüberwachers zusammen mit dem Sekretariat der Wettbewerbskommission (Weko) haben nämlich gezeigt, dass das Problem über das geltende Wettbewerbsrecht schwer erfassbar und kaum befriedigend lösbar ist. Zum einen sind es praktische Durchsetzungsprobleme bei Zwangsmassnahmen gegenüber Unternehmen im Ausland. Zum anderen ist es die rechtliche Qualifikation der Preisbindung bei Zeitschriften und Zeitungen. Diese wird von der Lehre und den Wettbewerbsbehörden kontrovers beurteilt. Zum Teil wird die Auffassung vertreten, dass es sich um ein Kommissionsgeschäft handle. In dieser Optik wäre das Kartellgesetz auf diesen Sachverhalt unter Umständen gar nicht anwendbar.

Unabhängig davon vertreten die allermeisten Beobachter aber die Meinung, dass eine Preisbindung aufgrund der Besonderheiten des Zeitschriften- und Zeitungsvertriebs prinzipiell notwendig ist. Sie sichere eine grosse Titelvielfalt und eine flächendeckende Versorgung mit diesem staats- und demokratiepolitisch besonderen Produkt. Die vorgeschlagene schlanke Lösung von Art. 6bis E lehnt sich an das deutsche Recht an. Sie hat den Vorteil, dass klargestellt wird, dass die Preisbindung bei Zeitschriften und Zeitungen grundsätzlich zulässig ist (Legalausnahme vom „Kartellverbot“ gemäss Art. 5 Abs. 2 KG). Allerdings wird eine Preisbindung nicht um jeden Preis toleriert. Wird sie missbräuchlich gehandhabt, kann sie die Weko von sich aus oder auf Antrag des Preisüberwachers untersagen.  Als missbräuchliche Handhabung gilt namentlich die Auferlegung von missbräuchlich hohen Preisen. Zu denken ist dabei namentlich an eine erhebliche Preisdifferenz um Ausland. Aus Gründen der Koordination und zur Sicherstellung einer einheitlichen Praxis bei der Preisbeurteilung, ist zur Frage der Missbräuchlichkeit der Preise der Preisüberwacher zu konsultieren.  

Die vorgeschlagene Lösung stellt das international übliche Vertriebssystem bei Zeitungen und Zeitschriften nicht grundsätzlich in Frage. Sie zwingt die ausländischen Verleger aber an den Verhandlungstisch mit dem Preisüberwacher. Finden sie mit ihm keine befriedigende Lösung, so gefährden sie  aber ihr eigenes Vertriebssystem.Der Vorschlag zielt demnach also nicht darauf ab, den Preis einer einzelnen Zeitschrift gestützt auf das PüG zu analysieren und zu senken. Dies wäre aus verschiedenen Gründen wohl ein hoffnungsloses Unterfangen. Zum einen ist es dem Preisüberwacher kaum möglich die Preise von tausenden von Titeln zu kontrollieren und in Verfügungsverfahren zu senken. Zum anderen muss man davon ausgehen, dass eine direkte Preisintervention aufgrund der Konkurrenzsituation auf der Verlagsstufe nicht generell gegeben ist. Dazu kommen die bekannten praktischen Durchsetzungsprobleme gegenüber Unternehmen mit Sitz im Ausland.

Der Vorschlag  verfolgt deshalb einen wettbewerbsorientierten, systemischen Ansatz gemäss Kartellgesetz. Zu prüfen wäre, ob das praktizierte Vertriebs- und Preisbindungssystem kartellrechtlich zulässig. Bei der Prüfung der kartellrechtlichen Zulässigkeit des heute praktizierten Vertriebssystems wären als zentrales Element auch dessen Auswirkungen auf die Konsumenten und Konsumentinnen zu beurteilen. Würde die ökonomische Analyse des Preisüberwachers ergeben, dass die Preisdifferenzen nicht gerechtfertigt sind, würde der Preisüberwacher der Branche zunächst eine einvernehmliche Regelung z.B. mit maximal zulässigen Preisüberhöhungen und einem Anpassungsmechanismus für veränderte Wechselkursverhältnisse vorschlagen. Tritt die Branche darauf nicht ein, könnte er gemäss Art. 6 a E-KG mit dem Antrag an die Weko gelangen, das Preisbindungssystem gegebenenfalls zu untersagen.  

Anekdote aus dem Gebührendschungel - Anecdote dans la jungle des taxes

Als bei mir kürzlich eine Meldung einging, dass eine simple Adressänderung beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat 150 Franken Gebühren auslöste, rieb ich mir verwundert die Augen. Kann das sein? Nach Konsultation des entsprechenden Reglements die Bestätigung: Ja, tatsächlich. So griff ich zur Feder und schrieb dem zuständigen Departement, es möge diese Gebühren doch bitte der Realität anpassen. Es verstrich nur wenig Zeit, und ich erhielt positiven Bescheid: Ja, man sehe ein, dass hier Handlungsbedarf bestehe. Kurzum: Das UVEK folgte meiner Empfehlung und passte die Gebühren nach unten an: Keine Mindestgebühren mehr, dafür eine nach Aufwand berechnete Taxe. Eine kleine Anekdote aus dem Gebührendschungel. Gewiss: Es geht nicht um Millionenbeträge. Dennoch: Für die Betroffenen ist so eine Gebührenbemessung ärgerlich und nicht nachvollziehbar. Auch wenn solche Geschichten es nicht in die Presse schaffen – wichtig scheinen sie mir dennoch. Für unsere Volkswirtschaft – und für die gegenseitige Akzeptanz von Behörden, Bürgerinnen und Bürgern sowie der Wirtschaft.

Anecdote dans la jungle des taxes
En recevant récemment une plainte concernant un simple changement d’adresse facturé 150 francs par l’Inspection fédérale des installations à courant fort, je me suis frotté les yeux d’étonnement. Est-ce possible ? Après consultation du règlement pertinent, j’en ai eu la confirmation. Je prends alors ma plume et écrit au département compétent, en lui demandant de bien vouloir adapter ces taxes à la réalité. Peu de temps après, je reçois un avis favorable : oui, il y a un réel besoin d’agir. En bref : le DETEC a suivi ma recommandation et revu à la baisse les taxes : plus de taxe minimale, mais un calcul selon le coût effectif. C’est une petite anecdote dans la jungle des taxes. Pour sûr, des millions ne sont pas en jeu. Mais pour les personnes concernées, un tel calcul des taxes a de quoi énerver et n’est pas compréhensible. Même si des histoires comme celle-ci ne sont pas révélées par la presse – elles ne m’en paraissent pas moins importantes. Pour notre économie – et pour l’acceptation réciproque entre les autorités, les citoyennes et les citoyens ainsi que les milieux économiques.

Bildquelle: MS Office, Cliparts

Das Cassis de Dijon Prinzip für die Lebensmittel abschaffen?

Wie denn eigentlich? Hat es doch ein echtes Cassis de Dijon in der Schweiz  nie gegeben!
Die Neue Luzerner Zeitung schreibt am Dienstag (26.8.2014): „Viel hatte man sich von Cassis-de-Dijon-Prinzip versprochen. Seit Juli 2010 können – mit gewissen Einschränkungen – Produkte, die in der EU zugelassen sind, auch in der Schweiz ohne zusätzliche Auflagen verkauft werden.“ Mit gewissen Einschränkungen – ein kleiner Einschub, der den ganzen Unterschied macht. Denn es ist keineswegs so, dass in der EU zugelassene Lebensmittel ohne weitere Prüfung ihren Weg auf Schweizer Tische finden.

Die Realität sieht so aus, dass der Import von EU-Lebensmitteln beim Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) beantragt werden muss. Erst nach dieser Prüfung und wenn nicht eine der zahlreichen Ausnahmen vom Prinzip zur Anwendung kommt, kann das betreffende Lebensmittel importiert werden. In den letzten 4 Jahren war das für nicht mal 50 Produkt-Kategorien der Fall. Wen wundert es da ernsthaft, dass bisher keine Spareffekte zu bemerken sind?

Cassis de Dijon ist in der heutigen Praxis nichts Halbes und nichts Ganzes. Wenn man einem Sprinter Fussfesseln anlegt, muss man sich auch nicht beschweren, dass er keine Rekorde rennt.
Bevor wir Cassis de Dijon für die Lebensmittel schon wieder beerdigen, sollten wir dem Prinzip eine ernsthafte Chance geben! Was EU-Bürger ohne Schaden für die Gesundheit zu sich nehmen dürfen, sollte doch auch für uns Schweizer unbedenklich sein. Der Einkaufstourismus in die EU beweist, dass viele Schweizer EU-Lebensmittel ohne jede Bedenken geniessen.

Was ist der Mehrwert einer erneuten Prüfung in der Schweiz? Dass unsere hohen Ansprüche an die Qualität erfüllt werden? Ich bin der Meinung, das ist eine Art der Bevormundung, die ein mündiger Bürger nicht braucht. Ein niedriger Fruchtanteil im Sirup - will ich das oder nicht? Ich fühle mich durchaus in der Lage das selbst zu entscheiden. Mehr Wasser im Schinken, dafür zum günstigen Preis? Warum nicht? Besser als keiner, wenn das Budget schmal ist. Was ich damit sagen will ist, dass diese Entscheidungen jeder für sich selbst treffen kann und soll. Dafür brauchen wir den Staat nicht. Niemand wird gezwungen, etwas zu kaufen, das er nicht will. Im Zweifel gäbe es einfach mehr Auswahl. Das fördert den Wettbewerb und belebt das Geschäft. Und vielleicht würden so Gelder, die sonst in den Einkaufstourismus fliessen, wieder im Land ausgegeben werden. Somit ist die Forderung einiger Lobbyisten Cassis de Dijon für die Lebensmittel wieder abzuschaffen, ein kontraproduktiver Hintertür-Protektionismus, der im Zweifel den Einkaufstourismus noch weiter befeuert.

Ich halte dagegen und fordere, dass man aufhört, sich hinter einem wohlklingenden Namen zu verstecken und das Prinzip für die Lebensmittel endlich richtig einführt.

ÖV: Alles neu macht…. 2015

Im öffentlichen Verkehr werden nächstes Jahr zwei interessante Produkte neu eingeführt:

Ein Abend-GA wird für 3 Monate im Pilotversuch verkauft. Es hat eine Laufzeit von 6 Monaten und funktioniert wie ein „normales GA“. Es ist die ganze Woche jeweils nach 19 Uhr gültig. So kann man zeitlich flexiblen Kunden preislich entgegenkommen und gleichzeitig die Verbindungen während den Hauptverkehrszeiten entlasten. Wenn das wie geplant funktioniert, gewinnen alle Kundinnen und Kunden. Ein Beispiel gefällig: Am Freitag um 19.02 Uhr von Bern nach Lugano (an: 22.47 Uhr). Am Sonntag zurück - 19.12 Uhr ab Lugano, Ankunft in Bern 23.00 Uhr.

Weiter wird es auf den 50 top Fernverkehrsverbindungen (siehe Einvernehmliche Regelung mit dem VöV, Anhang 1, S.6) täglich 5000 “Rabatttickets“ geben: Auf diese Tickets werden Preisnachlässe in Höhe von 30 – 50 Prozent gewährt. Sie sind personen- und vorerst auch zuggebunden. Die Zugbindung ist laut SBB leider vorderhand noch notwendig. Ich bedauere das sehr. Immerhin: Sie sollte spätestens im ersten Quartal 2016 aufgeboben werden.

Rabatttickets, Spartickets – wo ist da der Unterschied?
Ich bin kein ausgesprochener Fan der bisherigen Spartickets: Wenig Transparenz, mal kleinere mal grössere Sparbeträge, die Zugbindung und die Vorverkaufsfristen. Aus meiner Sicht ist die Attraktivität dieses Produkts fragwürdig und wahrscheinlich ist es auch nicht anders gewollt.
Anders sieht es für die Rabatttickets aus. Dort haben wir einen zusätzlichen Anreiz eingebaut! Es ist im Interesse der SBB diese Tickets so zu gestalten, dass sie stark nachgefragt werden. Denn die SBB und ich haben ausgehandelt, dass den Kunden jährlich 29.2 Mio. CHF über Preisermässigungen zurück erstattet werden müssen. Sollte diese Summe über die Rabatttickets nicht erreicht werden, muss die SBB im darauffolgendem Jahr den Restbetrag über 50% Reduktionen auf 9-Uhr-Karten mit Halbtax weitergegeben. Was angesichts des vereinbarten Preises von 29 Stutz pro Tageskarte (z.B. für die Retour-Fahrt von Bern nach Lugano) ein Zusatzaufwand ist, den man sicher lieber sparen würde.
Erwerben können Sie die neuen Tickets ab Dezember diesen Jahres - im Internet, über die Mobile App und am Schalter. Einzig am Automaten wird man sie nicht beziehen können.

Ich würde mich freuen, wenn Sie mir von Ihren Erfahrungen mit dem Abend GA bzw. mit den Rabatttickets berichten!

Bildquelle: MS Office, Cliparts