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Verdecktes Rangiermanöver

SBB Ticketautomat

Potentiell höhere Fernverkehrspreise bei den SBB.

Im Rahmen der Bahnreform 2 beriet die ständerätliche Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen KVF-S kürzlich auch über eine Anpassung im Bundesgesetz über die Schweizerischen Bundesbahnen (SBBG ; SR 742.31).
Wie die NZZ am letzten Donnerstag richtig festhielt („Kontrolle und Gleichgewichte bei den Billettpreisen“, Paul Schneeberger, NZZ vom 26. Mai 2011), hat die Kommission eine Ergänzung eingebracht, die mit dem übrigen Inhalt der Reformvorlage keinen direkten Zusammenhang hat.

Dennoch hätte diese Ergänzung für Bahnreisende in unserem Land weitreichende Konsequenzen: Nämlich potentiell höhere Fernverkehrspreise bei den SBB.

Gemäss dem vorgeschlagenen neuen Artikel 8a SBBG sollen die Tarife für Verkehrsangebote, die keine Abgeltungen erhalten, so gestaltet werden, dass die vom Bund in den strategischen Zielen festgelegten finanziellen Ziele erreicht werden können. Was bedeutet das: Im Klartext soll der Eigner der SBB über seine Gewinnerwartungen das Tarifniveau wesentlich selber bestimmen.Wie ist das zu beurteilen? Grundsätzlich ist es problematisch, wenn der Eigner in Monopolbereichen allein und ohne Disziplinierung durch den Wettbewerb den Gewinn festlegen kann. Es besteht die Gefahr des Missbrauchs. Wer vertritt die Interessen der Kunden, der Konsumenten? Der Eigentümer kann nicht ohne weiteres die eigenen finanziellen Interessen und gleichzeitig die Interessen der Bahnkunden unter einen Hut bringen.

Die Preisüberwachung ist für die Kontrolle der Preise marktmächtiger Unternehmen in der Schweiz zuständig. Das gilt auch für den öffentlichen Verkehr. Mit der vorgesehenen Gesetzesänderung wird die Preisüberwachung aber kaum mehr Handhabe zur Intervention bei Tariferhöhungen der SBB haben. Letztlich stellt sich mit der vorgeschlagenen Gesetzesänderung die Frage: Soll die SBB auf Paradestrecken unbeschränkt eine Monopolrente abschöpfen können? Für mich ist die Antwort Nein.

Rechtlich ist es zwar möglich, dass das Gesetz in Teilbereichen neu etwas anderes besagt. Und dass in Zukunft der Bundesrat den SBB mit seinen Gewinnvorgaben implizit auch die Tarife vorgibt. Auf Anfrage habe ich das der ständerätlichen Kommission auch bestätigt. Entscheiden darüber wird das Parlament.

 

Die revidierten gesetzlichen Tarifbestimmungen fussen bis jetzt auf keiner breiten öffentlichen Diskussion - in der Ausarbeitungsphase wurden beispielsweise die Konsumentenschutzorganisationen - nicht angehört. Es bleibt zu hoffen, dass diese Diskussion im Parlament nachgeholt wird. Immerhin geht es um Entscheidungen, die tausende von Bahnpassagieren in Zukunft tagtäglich ganz direkt betreffen.

 

Bildquelle: flickr/eti

 

 

 

Treib-Stoff für eine Ostergeschichte

Die Benzinpreise sind ein Dauerbrenner unter den Bürgermeldungen, die ich erhalte. Meist werde ich gefragt, weshalb es regionale Unterschiede gibt, manchmal wird vermutet, dass sich die Tankstellenbetreiber untereinander absprechen und einige der Schreibenden ärgern sich, dass gerade vor den Feiertagen die Benzinpreise sprunghaft ansteigen würden.Dazu gebe ich jeweils folgende Auskünfte:
·         Regionale Preisunterschiede bei den Benzinpreisen sind eine Tatsache. Sie sind mitunter durch unterschiedliche Transport- und lokale Kosten wie Mieten und Löhne bedingt.
·         Dass sich die Tankstellenbetreiber untereinander nicht in unzulässiger Weise absprechen, hat die Wettbewerbskommission (Weko) anlässlich ihrer Untersuchung des Benzinmarktes festgestellt. Übrigens ist das Bundesamt für Energie BFE in seiner Studie „Benzin an schweizerischen Tankstellen: ein funktionierender Markt“ zum selben Schluss gekommen.
·         Auch konnten wir anhand objektiver Zahlenreihen nicht nachweisen, dass Benzinpreise etwa bei steigendem Dollarkurs schneller anziehen als sie bei sinkendem Dollarkurs nachgeben. Ebenso wenig nachgewiesen ist, dass die Preise kurz vor oder während Festtagen systematisch erhöht werden.

Gerade kürzlich bin ich auf eine interessante Aussage des Wirtschaftsstatistikers Prof. Dr. Hans Wolfgang Brachinger gestossen[1]: Er erklärt den Unterschied zwischen der sogenannten gefühlten Inflation und den offiziellen Teuerungsraten anhand des Bildes des Autofahrers, welcher morgens an der Tankstelle vorbeifährt und konstatiert, dass der Preis gestiegen ist. Darüber ärgert sich der Autofahrer sehr. Fährt derselbe Autolenker aber an seiner üblichen Tankstelle vorbei und stellt fest, dass der Preis gesunken ist, so lässt ihn das in der Regel kalt.

In anderen Worten: Preiserhöhungen fallen uns wesentlich stärker auf als Preissenkungen. Dies ist zwar durchaus positiv, denn ein wachsames Auge kann nicht schaden. Vielleicht erklärt es aber auch ein wenig die Diskrepanz zwischen dem Ärger der Autofahrenden und den Unschuldsbeteuerungen der Treibstoffbranche.Damit man mich nicht falsch verstehe: Im Markt für Erdöl und seine Derivate wird viel Geld verdient, und es gibt auch Absprachen, namentlich das typische Kartell der OPEC. Ich bin auch nicht überzeugt, dass die internationalen Konzerne an ruinösem Wettbewerb leiden.

Was ist aber zu tun? Ich rate Ihnen, wie in typischen Wettbewerbsmärkten die Konkurrenz spielen zu lassen. Vielleicht werden Sie über eine der folgenden Internetseiten[2]: http://www.benzin-preis.ch/suche.php oder http://www.linker.ch/eigenlink/tankstellen_benzinpreise.htm eine unerwartet günstige Tankstelle in Ihrer Nähe finden?


[1] Quelle: Zentralschweiz am Sonntag, 17. April 2011

[2] Der Preisüberwacher hat den Inhalt dieser Seiten nicht geprüft und kann keine Garantie für die Richtigkeit und Vollständigkeit der dort gemachten Angaben übernehmen. Er steht in keiner Weise mit diesen Internetseiten oder deren Anbietern in Verbindung und ist nur durch eine simple Internetabfrage zum Stichwort „Benzinpreise“ auf sie aufmerksam geworden.
Bildquelle: flickr-yaraaa

Allgemeine Geschäftsbedingungen - oder: Was ist ein vernünftiger Konsument?

Symbolbild AGBKürzlich war ich in Aarau an einer Veranstaltung der Aargauer Kantonalbank unter dem Titel "Fairness und Transparenz" eingeladen.

Als ich zu Hause an meiner Rede schrieb, musste ich bei meinem PC eine Software-Aktualisierung vornehmen. Nach dem Download fragte mich der Computer, ob ich mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für den Download einverstanden sei. Gedankenverloren klickte ich das Kästchen an, wo es hiess: "I have read and agree to the general terms" - also "Ich habe die AGBs gelesen und bin mit ihnen einverstanden."
Ehrlicherweise muss ich zugeben: Ich habe die AGBs nicht gelesen. Und hätte ich - ich bin nicht sicher, dass ich sie verstanden hätte. Aber für das Durchlesen von Geschäftsbedingungen, von denen ich ohnehin von anfang an weiss, dass sie an in jeder Frage zu Gunsten des Anbieters - und damit zu meinen Ungunsten formuliert sind - dafür war mir die Zeit dann doch zu Schade.

Und was wäre die Alternative gewesen, hätte ich das Kästchen nicht angeklickt? Kein Vertrag - kein Download - und auch niemanden, mit dem ich über den Inhalt der AGB hätte verhandeln können. Kurzum: Nicht einverstanden sein mit AGB ist gar keine reale Alternative!

Aber Hand aufs Herz: Lesen Sie in jedem Falle die AGB durch, bevor Sie einen Vertrag unterschreiben oder übers Internet abschliessen? Lesen Sie auch die Lizenzbedingungen, wenn Sie auf Ihrem Computer einen Software-Update herunterladen?

Mangelnde Transparenz bedroht die Fairness!

Das Recht – und die gerichtliche Rechtsprechung – gehen in der Regel von einem durchschnittlichen „Otto Normalverbraucher“ aus, wenn sie solche AGBs prüfen. Dabei kann man in Gerichtsentscheiden nachlesen, wie zum Beispiel Ziffer 12.5 zweiter Satz verstehen könne, oder Ziffer 25.3. Ich finde: "Normal" ist ein Mensch, wenn er solche AGBs eben gerade nicht liest. Oder umgekehrt gesagt: Ich zweifle schon fast an der Lebenstüchtigkeit eines Verbrauchers, wenn er ein EULA – Ein End User Licence Agreement – vor der Installation eines Software-Updates auf seinem Computer von A-Z durchliest.

Wenn neben Intransparenz noch ungleich lange Spiesse eingesetzt werden, wird es doppelt gefährlich. Um auf das Beispiel AGB zurückzukommen: diese werden  in der Regel von kenntnis- und erfahrungsreichen Anwälten und Rechtsabteilungen erarbeitet. In langen internen und externen Prozessen werden sie optimiert –und zwar so optimiert, dass sie den Verkäufer in die bestmögliche und den Konsumenten in die schlechtestmögliche Lage bringen.

Kurzum: Mangelnde Transparenz bedroht die Fairnessund ungleich verteilte Kompetenzen  machen die Lage des Schwächeren noch schwieriger.

Leider bestehen in der Schweiz noch keine griffigen Kontrollnormen in Bezug auf AGBs. Dies im Gegensatz zum europäischen Ausland. Zwar haben dies bereits mehrfach parlamentarische Vorstösse gefordert – auch die Eidg. Kommission für Konsumentenfragen hat dies mehrfach verlangt. Nun wird im Entwurf zur Revision des Gesetzes über den Unlauteren Wettbewerb ein erster  Schritt gemacht. Insbesondere sind durch die Revision auch KMU geschützt - ein wichtiger und richtiger Schritt.

Ob der Vorschlag aber die parlamentarischen Beratungen "überlebt" - und ob er genügt - wird die Zukunft weisen.