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Newsletter: MiGel, Plakatierung, Gaspreisvergleich interaktiv auf Internet, Urheberrechte Mobiltelefone, Wasser Bern und Abfall Arbon

Der neueste Newsletter ist erschienen.

Newsletter Titelblatt 1 / 12 Newsletter Nr. 1/12 

 

INHALTSÜBERSICHT/ CONTENU/ CONTENUTO

1. HAUPTARTIKEL/ ARTICLE PRINCIPALE/ ARTICOLO PRINCIPALE

Medizinische Hilfsmittel: Sparpotential in Millionenhöhe

Moyens auxiliaires : potentiel d’économies de plusieurs millions de francs

Mezzi ausiliari: potenziale di risparmio di diversi milioni di franchi

2. MELDUNGEN/ COMMUNICATIONS/COMUNICAZIONI

 

-       Plakatierung auf öffentlichem Grund: Empfehlungen des Preisüberwachers zur Stärkung des Anbieterwettbewerbs

Affichage sur le domaine public: recommandation du Surveillant des prix visant à renforcer la concurrence

Affissione di cartelloni pubblicitari in luoghi pubblici: raccomandazioni del Sorvegliante dei prezzi per rafforzare la concorrenza tra gli operatori

-       Neue Internetvergleichsseite der Preisüberwachung schafft Transparenz bei den Gaspreisen

-       Neue Urheberrechtsgebühren auf Mobiltelefonen: Entscheid der Schiedskommission entspricht Empfehlung des Preisüberwachers

-       Einvernehmliche Regelung mit Wasserverbund Region Bern

-       Stadt Arbon: Voraussichtlich keine Erhöhung der Abfallgebühren

Technologiewandel und Rechtsstaat – Beissgefahr!

Urheberrechtsabgaben auf Musikhandys: SWICO geht vor Bundesverwaltungsgericht.

Die Welt ist digital – und wird je länger je mehr multifunktional: Musik und Informationen werden je länger je mehr in 1er und 0en gespeichert – analoge Speicherung verliert stetig an Bedeutung. Zudem sind viele der neuen digitalen Geräte multifunktional – ja es gibt heute kaum mehr Mobiltelefone auf dem Markt, mit denen man „nur“ telefonieren kann: Heute kann man Musik hören, im Internet surfen, Filme schauen, seine Webseite oder Facebook bearbeiten. Die Möglichkeiten scheinen unbegrenzt.

Wie aber können die Urheber, die Rechteinhaber – diejenigen, die Musik machen, komponieren, einspielen, Texte schreiben, Fotos schiessen, Artikel schreiben – wie können sie fair entschädigt werden?

Wenn es schwierig ist, individuell abzurechnen – und das ist beim meisten Content auf digitalen Speichermedien der Fall – dann greift als „Ersatzlösung“ die sogenannte kollektive Verwertung. Urheberrechtsgesellschaften wie zum Beispiel die Suisa ziehen Geld ein – beispielsweise über Abgaben auf Leerträgern oder elektronischen Apparaten – und verteilen sie nach bestimmten Schlüsseln an die Urheber.

Bloss: Was ist ein fairer Preis für solche Urheberrechte? Der Preisüberwacher ist in diesem Bereich zuständig darauf hinzuwirken, dass die Abgaben fair ausfallen – sowohl für die Konsumenten als auch die Urheber.

Allerdings bilden solche Tarife sehr oft Anlass zu Streit. Kein Wunder: Es geht in der Regel um sehr viel Geld. Besonders bei neuen Tarifen dauert es in der Regel eine Weile, bis sich die Beteiligten mit einem fairen Abgeltungssystem anfreunden können.

Bereits im letzten Jahr habe ich mich zu den neuen Urheberrechtsgebühren auf digitalen Speichern in Mobiltelefonen, die zum privaten Überspielen verwendet werden, zuhanden der Eidgenössischen Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten ESchK geäussert. Denn diese Kommission mit diesem komplizierten Namen ist letztlich in erster Instanz zuständig, die Tarife nach Anhörung des Preisüberwachers festzulegen.

Ich habe darin unter anderem empfohlen, im Falle einer Genehmigung dieses Tarifs (Gemeinsamer Tarif 4e; GT 4e) eine Vergütung in der Grössenordnung von Fr. 0.20 pro GB (Gigabyte) festzusetzen und diesen Tarif auf Ende 2010 zu befristen. Daneben habe ich bezüglich der rechtlichen Voraussetzungen, insbesondere dem Nachweis des Geltungsbereichs und der Massennutzung von Musikhandys auf den meines Erachtens ergänzenden Klärungsbedarf hingewiesen.

Mit ihrem Entscheid vom vergangenen März ist die ESchK dieser Empfehlung in Sachen Tarifhöhe grossmehrheitlich gefolgt und hat beschlossen, die Vergütung nicht wie beantragt auf Fr. 0.80 sondern auf Fr. 0.30 festzulegen.

Der Schweizerische Wirtschaftsverband der Anbieter von Informations-, Kommunikations- und Organisationstechnik SWICO ist mit diesem Entscheid trotz der deutlichen Senkung nicht zufrieden und zieht ihn ans Bundesverwaltungsgericht weiter. Der Swico ist der Ansicht, dass dieser Musikhandytarif eine unnötige pauschale Geräteabgabe sei und zu generell angewendet würde.

Natürlich ist es  das gute Recht der Swico, den Rechtsweg zu beschreiten – und die Entscheidung der Gerichte ist zu respektieren. Ich bedaure trotzdem den ungewissen Rechtszustand, der sich aus dieser Situation ergibt.

Und er führt mich zu Frage: Sind solche langen Prozesse in Bereichen, wo sich die Technologie fast täglich ändert, noch sachgerecht? Oder besteht nicht die Gefahr, dass im Augenblick der letztinstanzlichen Entscheidung der Tarif – da von der Technologie überholt – bereits hinfällig geworden ist? Kurzum: Rasanter Technologiewandel und unser Rechtsstaat stehen in ständiger gegenseitiger „Beissgefahr“.

Bei Verfahren, die ausschliesslich beim Preisüberwacher anhängig gemacht werden, suchen wir – von Gesetzes wegen – immer eine einvernehmliche Regelung. Und in vielen Fällen schaffen wir das auch. Diese stellt zwar oft einen Kompromiss dar, ist jedoch meist in wenigen Monaten verhandelt. Mit der Folge, dass die Konsumentinnen und Konsumenten sofort profitieren. In meiner Erfahrung ein Weg, der letztlich für alle Beteiligten zu schnelleren und durchaus akzeptablen Ergebnissen führt.

Endlich sinken Urheberrechtsgebühren auf mp3-playern!

Finalement, les émoluments pour les lecteurs mp3 baissent!
Finalmente, le tariffe per i lettori mp3 abassano!


Endlich sinken die Urheberrechtsgebühren auf digitalen Speichermedien wie ipods oder mp3-Playern bzw. Video-Harddisc-Recordern etc. ! Die zuständige Schiedskommission hat kürzlich einen neuen Tarif GT 4d genehmigt, der wesentlich tiefere Entschädigungen vorsieht als der bisherige. Die markante Tarifsenkung entspricht auch einer Forderung der Preisüberwachung, die den „alten“ Tarif in der Vergangenheit als überhöht kritisiert hatte.

Einig geworden sind sich die Vertragsparteien allerdings nur bei den Vergütungsansätzen, nicht aber bezüglich des Berechnungsmodells. Da der jetzt genehmigte Tarif nur bis Ende 2010 gilt, müssen die offenen Fragen rasch geklärt werden. Zudem müssen tarifrelevante aktuelle Daten wie beispielsweise der Anteil des privaten Überspielens, der Anteil bezahlten Downloads etc. erhoben werden.

Der Preisüberwacher erwartet, dass die tieferen Ansätze für die Urheberrechtsentschädigung auch auf die Gerätepreise durchschlagen werden. Da auf dem Gerätemarkt und im Detailhandel grundsätzlich Wettbewerb herrscht, darf man diesbezüglich optimistisch sein.

Bildquelle: flickr