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Höchstpreise

Es ist tatsächlich so, dass einige Unternehmen bei der Wettbewerbskommission (WEKO) nachgefragt haben, ob es mit unseren Gesetzen im Einklang wäre, wenn sie Höchstpreise für die Schweiz festgelegen würden und zwar, um sicherzustellen, dass die Schweizer nicht über den Tisch gezogen werden und das ihnen Währungsvorteile durch den stärkeren Franken auch tatsächlich weitergegeben werden.
An dieser Anfrage sind zwei Dinge bemerkenswert: Erstens, die hiesigen Konsumentenbedürfnisse werden zunehmend auch von Konsumgüter-Unternehmen zur Kenntnis genommen und zweitens, die Hersteller sind offenbar der Meinung, dass die Preisgestaltung der Schweizer Händler nicht immer angemessen ist.

Die WEKO hat klargestellt, dass Höchstpreise solange in Ordnung sind (sie fallen nicht unter Artikel 5 Absatz 4 des Kartellgesetzes), wie sie den Preiswettbewerb nicht beeinträchtigen. Das heisst, solange die Händler frei sind und (es auch bleiben!) irgendeinen Preis unterhalb der Höchstgrenze festzulegen, gibt es keine Beanstandungen.

Die Botschaft ist klar. Das Bewusstsein wächst, dass man Schweizer Konsumenten nicht über die Gebühr strapazieren darf. Denn diese sind zwar geduldig aber sie reagieren schlussendlich eben doch, und zwar mit Macht.
Ich freue mich über Höchstpreise, die sicherstellen, dass Schweizer Konsumenten Währungsvorteile erhalten – aber nicht über solche, die gleichsam zu undercover-Einheitspreisen werden.

Kommentare (1) -

  • Markus Saurer

    05.05.2015 18:10:21 |

    Der wirklich relevante Preis- und Leistungswettbewerb ist der Wettbewerb zwischen Marken (interbrand). Nach schweizerischem Kartellgesetz sollten an sich selbst Fixpreisbindungen der zweiten Hand absolut problemlos sein, wenn die preisbindende Wertschöpfungskette dem Wettbewerb anderer Wertschöpfungsketten - eben interbrand - ausgesetzt ist.
    Die so genannte Klarstellung der WEKO (sie entstammt einer einschlägigen Bekanntmachung der WEKO) ist eine absolute Unklarstellung oder sogar eine absolute Falschaussage. Richtig müsste es etwa heissen: Vertikale Preisbindungen sind zulässig, wenn die davon betroffenen Güter und Dienste einem wirksamen Interbrandwettbewerb ausgesetzt sind. Das ist auch das Ergebnis der letzten KG-Evaluation.

    Am Schluss wird aber mit dieser Höchstpreisregulierung, die den Preisüberwacher freut, die WEKO von denjenigen Herstellern und Händlern über den Tisch gezogen, die effektiv über Marktmacht verfügen und alos keinem wirksamen Interbrandwettbewerb ausgesetzt sind.

    Dies alles könnte man in der theoretischen und empirischen Literatur nachvollziehen. Wenn auch nur einmal irgend einer dieser Beamten diese Literatur hervornehmen würde...

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