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Bundesrat ermächtigt Preisüberwacher zur Durchsetzung von Verhältnismässigkeit bei Verzollung

Heute hat der Bundesrat beschlossen, die Zollverordnung zum Vorteil der Schweizer Konsumentinnen und Konsumenten zu ändern. Der Bundesrat hat den Preisüberwacher ermächtigt, bei Warenimporten die bestimmte Kriterien erfüllen, die vereinfachte Verzollung durchzusetzen, wenn ich feststelle, dass der Anbieter im Vergleich zu hohe Entgelte für die Verzollung verlangt. Diese Verordnungsanpassung ist eine direkte Folge der vom Parlament in diesem Punkt überwiesenen Motion Leutenegger-Oberholzer 09.4209 „Handelshemmnisse im grenzüberschreitenden Online-Handel reduzieren“.

Die Kriterien für die vereinfachte Verzollung sind: 

  •       Der Mehrwertsteuerwert liegt unter 1‘000 CHF
  •       Die Rohmasse beträgt weniger als 1‘000 Kg
  •       Die Ware untersteht keinen nichtzollrechtlichen Erlassen
  •       Es gibt keine Bewilligungspflicht und
  •       Es sind keine Abgaben oder ausschliesslich die Mehrwertsteuer geschuldet

Was heisst das konkret? Bislang waren Warenbestellungen, beispielsweise bei ausländischen Internetversandhändlern, in Sachen Verzollungsgebühren häufig reinste Lotteriespiele. Je nachdem, welches Unternehmen der Händler mit dem Versand beauftragt, zahlt man bei einem Paket aus Deutschland mit einem Wert von 100 CHF zwischen 15 bis über 50 CHF für die Verzollung. Diese Spanne ist zu gross! Bereits im letzten Jahr konnte ich mit DHL und der Post und ihren Töchtern eine einvernehmliche Regelung abschliessen, die gesenkte Einheitstarife für definierte Warenwerte vorsieht. Für alle anderen Dienstleister gilt nun, dass ich ihre Verzollungsgebühren genau überprüfen werde! Sollte ich im Vergleich zu grosse Unterschiede feststellen, werde ich die vereinfachte Verzollung durchsetzen.

Für Sie als Konsumentinnen und Konsumenten bedeutet das, zukünftig wird es weniger böse Überraschungen mit dem Zollgebühren bei ausländischen Bestellungen geben.


Révision de l’ordonnance sur les douanes – frais de dédouanement

Le Conseil Fédéral a aujourd’hui accepté une révision de l’ordonnance sur les douanes. Celle-ci prévoit entre autre que l’Administration fédérale des douanes oblige, à ma demande, un transitaire à utiliser la procédure de dédouanement simplifiée. Ma requête résulterait du constat d’une facturation de frais de dédouanement trop élevés par ce dernier en comparaison des tarifs d’autres transitaires. Cette manière de procéder répond à la motion Leutenegger Oberholzer, approuvé par le Parlement, exigeant l’obligation pour les transitaires à utiliser la procédure simplifiée moins coûteuse pour les petits envois.

Les petits envois n’excédant pas une valeur de Fr. 1'000 et un poids de 1'000 kg, non soumis à un acte législatif autre que douanier, non assujettis à un permis et pour lesquels aucune autre redevance que la TVA n’est due, peuvent être dédouanés selon une procédure simplifiée.

Dans sa réponse à la motion Leutenegger Oberholzer, le Conseil fédéral précisa qu’il veillerait, dans la procédure de modification de l’ordonnance sur les douanes,  à ce que les déclarants puissent être tenus d’appliquer une procédure simplifiée pour les petits envois lorsque les conditions cadres sont remplies. La concrétisation de ce point de la motion, acceptée par le Parlement, dans l’ordonnance fit l’objet de nombreuses discussions. La Surveillance des prix s’opposait au fait de laisser le libre choix aux transitaires préconisé par l’Administration des douanes pour des raisons de sécurité.

Le différend a pu être finalement réglé de la manière suivante. Le destinataire agréé reste libre d’appliquer ou pas la procédure de dédouanement simplifié pour les petits envois. L’art. 105b prévoit toutefois que l’Administration des douanes oblige le déclarant à utiliser la procédure simplifiée si le Surveillant des prix constate que les frais de dédouanement facturés sont trop élevés comparativement aux tarifs d’autres transitaires et le lui demande.

Den Gebühren ein Schnippchen schlagen

Le DFF dit non à l'augmentation de la franchise de TVA de 5 à 10 francs
Il DFF rinuncia ad aumentare la soglia impositiva IVA da 5 a 10 franchi
 

Wer kennt das nicht: Das Schnäppchen liegt bereits im Warenkorb. Jetzt noch rasch die Lieferadresse eingeben und die Online-Bestellung absenden. Die Freude ist gross, wenn  wenige Tage später das Paket zu Hause eintrifft. Auf seiner Reise aus dem benachbarten Ausland bis zu mir nach Hause mutierte das Schnäppchen allerdings zum teuren Luxusprodukt.

Den  herben Dämpfer verdanke ich den  Zollabfertigungsgebühren. Bei einem Warenwert bis zu 500 Franken fallen bei der Post bis zu 18 Franken Zollgebühren an. Ab 500 Franken können die Gebühren mit bis zu 35 Franken zu Buche schlagen. Einzig für Sendungen, die von der Mehrwertsteuer befreit sind, verlangt die Post keine Zollvorlagegebühren. Und wenn die Lieferung via private Spedition erfolgt, sind die Kosten in der Regel noch höher. Post ist da!

Der Preisüberwacher setzt sich seit längerer Zeit für eine Erhöhung der derzeitigen Freigrenze von 5  auf 10 Franken ein (siehe hier). Für dieses Anliegen hatte Finanzminister Merz jedoch jüngst kein Musikgehör. In einem zweiseitigen Brief legte er seine Argumente gegen eine Erhöhung dar. Nicht einmal eine Anpassung der Freigrenze an die Teuerung zieht er in Betracht. Resultat: Zahlreiche Schweizer Internet-Shopper, die den Markt nutzen, werden auch bei einem sehr tiefen Warenwert weiterhin mit Zollvorlagegebühren bestraft.

Der Entscheid des Finanzdepartements – es macht Wettbewerbsneutralität geltend – ist für mich nicht in allen Belangen nachvollziehbar. Letztlich behindern die hohen Zusatzgebühren den grenzüberschreitenden Handel. Der Bericht „Preisinsel Schweiz“ des Seco hatte festgestellt, dass die Grenze ein die Preise mitbestimmender Kostenfaktor bleibe, dessen Stellenwert es durch möglichst schlanke Zollabfertigungsverfahren zu reduzieren gelte. Schliesslich ist es vor allem der internationale Wettbewerb, der zu einer Senkung der Preise in der Schweiz beitragen soll. Das Seco spricht denn auch von einer „marktabschottenden Wirkung“ der Zollabfertigungsgebühren.

 Zudem: Hole ich die Ware selbst im Ausland und fahre über die Grenze, so beträgt die Freigrenze nicht 5, sondern satte 22.80 Franken (300 Franken Warenwert). Dieser Umstand ruft findige Unternehmer auf den Plan. Sie bieten Lieferadressen ennet der Grenze an, an welche Sie Ihr Paket senden lassen. Später holen Sie dieses ab und bringen es in die Schweiz – hier ein Beispiel. Fazit: Ich bin enttäuscht vom Entscheid des Finanzministeriums, dem offenkundig die Interessen der Konsumentinnen und Konsumenten weniger wichtig sind, zur Marktabschottung der Schweiz beiträgt und damit gegen einen kompetitiven grenzüberschreitenden Handel antritt.

Zum Schluss noch ein Gratistipp: Bis zu einem Warenwert von 65 Franken verrechnet die Post keine Zollvorlagegebühren. Deshalb lohnt es sich unter Umständen, die Bestellung in Teillieferungen zu unterteilen.

Bildquelle: Flickr

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