Treten Sie mit mir in einen Preisdialog. Auf der Webseite gibt es einen Hinweis, was in meine Zuständigkeit fällt. Sie können mir Ihr Anliegen auf zwei verschiedenen Wegen zur Kenntnis bringen:
► Bei einer konkreten Preisbeanstandung: Füllen Sie das Webformular aus. Nur so ist gewährleistet, dass Sie eine Antwort erhalten.
► Bei einer generellen Bemerkung, die einen Bezug zu einem Posting hat: Hinterlassen Sie einen Kommentar auf meinem Blog. Beachten Sie bitte die Blog-Spielregeln.

Danke für Ihr Interesse und Ihr Engagement.

Prix du raccordement câblé d’UPC Cablecom au 1er janvier 2016

Ces derniers jours, UPC Cablecom Sàrl (UPC) a annoncé à ses clients une augmentation du prix du raccordement câblé. En février 2015, UPC avait informé la Surveillance des prix qu’elle étudiait des adaptations de son offre pour le 1er janvier 2016 susceptibles d’entraîner une hausse de prix modérée. A cette occasion, UPC avait fait savoir au Surveillant des prix qu’elle considérait que les prix du raccordement câblé résultaient d’une concurrence efficace, et elle lui avait demandé de confirmer que l’adaptation des prix envisagée n’était, de son point de vue, pas problématique.

L’actuel règlement amiable avec UPC prend fin le 31 décembre 2015. En raison notamment du passage de la télévision analogique à la télévision numérique, il paraît nécessaire de réévaluer la délimitation du marché et la concurrence sur ce marché. Compte tenu de la demande d’UPC et du changement technologique dans le domaine de la réception de la télévision, le Surveillant des prix procède à une analyse approfondie du marché afin de déterminer si les conditions légales pour son intervention sont toujours réunies dans ce domaine. Sur la base des résultats de cette analyse, il décidera si, et le cas échéant, sous quelle forme il pourra à l’avenir intervenir sur ce marché. La publication des résultats de l’analyse est prévue pour la fin août 2015.

Preis des Kabelanschlusses der UPC Cablecom per 1. Januar 2016

In diesen Tagen orientiert die upc cablecom GmbH (UPC) ihre Kundschaft über eine Preiserhöhung beim Kabelanschluss. Der Preisüberwacher wurde von UPC im Februar 2015 darüber informiert, dass UPC auf den 1. Januar 2016 Anpassungen ihres Angebots prüft, die eine moderate Preiserhöhung bedingen könnten. Zugleich hat UPC ihre Ansicht dargelegt, dass die Preise für Kabelanschlüsse das Ergebnis wirksamen Wettbewerbs darstellen, und hat aus diesem Grund dem Preisüberwacher beantragt zu bestätigen, dass aus seiner Sicht keine Bedenken gegen die beabsichtigten Preisanpassungen bestehen.

Die laufende einvernehmliche Regelung mit UPC läuft am 31.12.2015 aus. Insbesondere im Hinblick auf den Wechsel von analogem zu digitalem Fernsehen erscheint eine Neubeurteilung der Marktabgrenzung und des Wettbewerbs auf diesem Markt geboten. Angesichts des Antrags von UPC und aufgrund des technologisch bedingten Wandels im Bereich der Fernsehübertragung führt der Preisüberwacher daher eine vertiefte Marktanalyse durch, um abzuklären, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Intervention durch den Preisüberwacher in diesem Bereich nach wie vor gegeben sind. Auf Basis der Ergebnisse dieser Analyse wird der Preisüberwacher entscheiden, ob und gegebenenfalls in welcher Form er in Zukunft auf diesem Markt intervenieren wird. Die Publikation der Ergebnisse der Analyse ist auf Ende August 2015 geplant. 

 

Newsletter: Internet-Anschlusspreise in der Schweiz klar teurer als im Ausland

Heute ist unser >>> newsletter Nr. 7 erschienen.  

Newsletter 7 2011INHALTSÜBERSICHT/ CONTENU/ CONTENUTO

1. HAUPTARTIKEL/ ARTICLE PRINCIPALE/ ARTICOLO PRINCIPALE

Vergleich zwischen den Preisen für den Internetzugang in der Schweiz und ihren Nachbarländern: Der hohe Preis der Schweizer Angebote ruft nach einer raschen Revision des Fernmeldegesetzes

Comparaison des prix de l'accès à Internet entre la Suisse et ses pays voisins: la cherté des offres suisses justifie un changement rapide de la loi sur les télécommunications

Confronto delle tariffe d’accesso a Internet tra la Svizzera e i Paesi limitrofi: le tariffe elevate delle offerte in Svizzera giustificano una rapida modifica della legge sulle telecomunicazioni

2. KURZMELDUNGEN/ BREVES/ IN BREVE

-           Bundesverwaltungsgericht bestätigt Empfehlung der Preisüberwachung zu Tarifen der Obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) im Therapiezentrum Meggen vollumfänglich

-           Regierung des Kantons Graubünden folgt Empfehlung der PUE zu Tarifen für die Akut- und Übergangspflege ab 1.1.2011

-           Überprüfung der Tarife der KVA Thun aufgrund veränderter Rahmenbedingungen

Neuer Newsletter erschienen

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Heute ist der neueste Newsletter erschienen -
nachstehend das Inhaltsverzeichnis: 
 

INHALTSÜBERSICHT/ CONTENU/ CONTENUTO
1. HAUPTARTIKEL/ ARTICLE PRINCIPALE/ ARTICOLO PRINCIPALE
Kabelfernsehpreise in der Schweiz - Vergleich der Angebote der Kabelnetzbetreiber mit mehr als 5'000 Abonnenten
Les tarifs du téléréseau en Suisse - Analyse des offres des fournisseurs de téléréseau avec plus de 5'000 abonnés
Le tariffe della televisione via cavo in Svizzera – Analisi delle offerte dei fornitori di televisione via cavo con più di 5'000 abbonati

2. MELDUNGEN/COMMUNICATIONS/COMUNICAZIONI
- Strompreisbericht / Rapport des prix de l‘électricité /
Rapporto dei prezzi dell‘elettricità
- Energie Wasser Uetikon: Einvernehmliche Senkung der Wasserpreise
- Taxe d’épuration des eaux usées à Genève
- Tasse sui rifiuti: seguendo la nostra raccomandazione, il Comune di Melide ha abbassato del 20% le tariffe per la raccolta e lo smaltimento dei rifiuti per il 2010, mentre il Comune di Ronco sopra Ascona ha optato per lo status quo
- AVAG: Senkung der Kehrichtverbrennungspreise
- Baisse significative des tarifs pour l’eau potable dans la Ville du Locle

Wiederbeschaffungsneuwerte: Vorfinanzierung möglicher künftiger Investitionen

KabelsalatDie Kabelnetzbranche hat kürzlich öffentlich Position für die Verwendung von Wiederbeschaffungsneuwerten bei der Regulierung von Preisen bezogen. Was bedeutet das?

Zunächst: Es geht um die kalkulatorische Buchhaltung, die strikte von der Erfolgsrechnung/Bilanzierung zu trennen ist. Hier werden Kosten kalkuliert, um Preise festzulegen. Jedes Gut, jede Dienstleistung verursacht bei der Erstellung Kosten, und zwar sowohl Kapitalkosten (eingesetztes Kapital muss amortisiert und verzinst werden) als auch Betriebskosten. Für die Kalkulation der Kapitalkosten können verschiedene Werte herangezogen werden:
- Wiederbeschaffungsneuwerte (wieviel müsste ich heute bezahlen, um die gleichen Anlagen wieder neu aufzubauen?),
- Anschaffungszeitwerte (wieviel bliebe heute übrig, wenn ich von Anbeginn weg linear über die Lebensdauer der Anlagen abgeschrieben hätte?), und
- Buchwerte (wie viel Kapital habe ich heute tatsächlich noch in den Anlagen investiert?)
sind einige Beispiele.  

Werden nun Wiederbeschaffungsneuwerte in der Kalkulation verwendet, so bedeutet dies, dass in aller Regel höhere Publikumspreise resultieren – und deshalb kann ich die Haltung der Kabelnetzbetreiber nachvollziehen. Ein mögliches Korrektiv wäre der wirksame Wettbewerb: Wer aufgrund zu offensiver Kalkulation zu hohe Preise verlangt, wird vom Mitbewerber ausgestochen – und letztlich aus dem Markt gedrängt, ganz unabhängig davon, wie er abgeschrieben hat. Was aber, wenn eben kein Wettbewerb herrscht - was ist dann aus regulatorischer Sicht von Abschreibungen nach Wiederbeschaffungsneuwerten zu halten?

Bei mir landen Dossiers aus den Bereichen Energie, Telekommunikation, Wasser, Abwasser, Abfall, und vielen mehr, in welchen immer wieder dieselbe Forderung gestellt wird. Und: Es gibt Gründe, die für die Verwendung von Wiederbeschaffungswerten in der Kostenrechnung sprechen. So kann eine Unternehmung, die sich im Wettbewerb behaupten muss, mit Wiederbeschaffungsneuwerten zu kalkulieren versuchen. Die Überwälzung der kalkulatorischen Abschreibungskosten auf die Preise wird ihr dann gelingen, wenn sie zum richtigen Zeitpunkt die richtigen Investitionen tätigt. Sie trägt aber auch das Risiko, bei Fehlentscheiden Verluste zu schreiben. Solche Unternehmen, die im Umfeld von wirksamem Wettbewerb agieren, werden aber grundsätzlich nicht reguliert. Der Staat soll und darf im Hinblick auf Preise nur intervenieren, wenn ein Marktversagen vorliegt.

Wie steht es denn nun aber mit regulierten Unternehmen? Natürliche Monopole sind die wichtigsten Beispiele aus meinem Tätigkeitsbereich. Dazu gehören auch die Stromnetze: Wir haben die letzten Jahre und Monate eindrücklich gesehen, dass in den Stromnetzen enorme stille Reserven versilbert worden sind, mit der Konsequenz starker Preiserhöhungen – und dabei lässt das StromVG (Stromversorgungsgesetz) noch nicht mal Wiederbeschaffungsneuwerte, sondern „nur“ Anschaffungszeitwerte zur Kalkulation zu. Die Diskussion um die Wertbasis – Wiederbeschaffungsneuwerte, Anschaffungszeitwerte, Buchwerte – ist eine sehr komplizierte. Ich bediene mich deshalb eines Beispiels:

Stellen Sie sich vor, Sie möchten ein Möbelhaus gründen und gingen zu den zukünftigen Kunden hin mit der Bitte, sie möchten Ihnen doch schon mal einen Vorschuss (entsprechend dem Anschlussbeitrag bei Infrastrukturnetzen) geben, quasi um dann später bei Ihnen einkaufen zu können. Selbstredend würden die ersten Jahre die Möbel dann auch noch etwas zu teuer verkauft, weil Ihr Möbelhaus zwar jetzt steht – es wurde ja von Ihren künftigen Kunden vorfinanziert – Sie aber auch schon das Geld erwirtschaften möchten, um das Haus in 50 Jahren ersetzen zu können.

Genau so funktioniert in unregulierten Monopolbereichen das Prinzip der Kalkulation auf Basis von Wiederbeschaffungsneuwerten – im Wettbewerb wäre das undenkbar, weil Sie den „Anschlussbeitrag“ entweder nicht erhalten würden oder sich beim Vertragsabschluss verpflichten müssten, den „Anschlussbeitrag“ bei der späteren Preisfestlegung zu berücksichtigen (d. h. tiefere Preise zu offerieren).

Als Preisüberwacher muss ich mich an den Regeln des Wettbewerbs orientieren. Das heisst: Was bereits durch den Kunden finanziert worden ist, wird nicht nochmals abgeschrieben und auch nicht verzinst. Deshalb wehre ich mich gegen die systematische Verwendung von Wiederbeschaffungsneuwerten. Im Stromversorgungsgesetz und in der Gesetzgebung zur Berechnung der Spitaltarife zu Lasten der Grundversicherung müssen im übrigen aus den obigen Gründen die Abschreibungskosten aufgrund von (tieferen) Anschaffungszeitwerten berechnet werden.  

Bildquelle: flickr (Bolti22)