An der heutigen gemeinsamen Pressekonferenz teilten EDI und Pharmaverbände mit, man habe sich über die Medikamentenpreissetzung für die kommenden zwei Jahre geeinigt. Seit Bekanntwerden der umstrittenen Verordnungsänderungen vor einem Jahr wehrten sich die Pharmavertreter vehement gegen die Abschaffung des sogenannten therapeutischen Quervergleichs (TQV) im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung. Immer wieder proklamierten sie, dass unbedingt auch der relative Nutzen der Arzneimittel bei der Preissetzung beachtet werden müsse.
Was auf den ersten Blick nach einer vernünftigen Forderung klang, entpuppte sich beim genaueren Hinsehen als simpler Versuch, die Medikamentenpreise künstlich hoch zu halten. Im Zuge der Frankenstärke verteuerten sich diese währungsbedingt nämlich gegenüber den Nachbarländern massiv. Mit dem eigentlichen Bewertungsinstrument, dem Auslandpreisvergleich, soll sichergestellt werden, dass Schweizer Medikamentenpreise im Durchschnitt nicht höher ausfallen als in Ländern mit wirtschaftlich vergleichbaren Strukturen. Dieser wird jedes Jahr für einen Drittel aller kassenpflichtigen Medikamente durchgeführt. Müsste das Bundesamt für Gesundheit (BAG) bei dieser jährlichen Überprüfung den therapeutischen Quervergleich mit rein währungsbedingt überteuerten Medikamenten durchführen, würden die erwarteten Einsparungen in weitaus geringerem Ausmass anfallen.
Es ist somit grundsätzlich sehr positiv, dass den angekündigten Preissenkungen im Umfang von rund CHF 700 Millionen nun nichts mehr im Wege steht. Ich freue mich darüber – weil der Druck offenkundig zumindest teilweise Wirkung gezeigt hat. Der frühere Wechselkurs von über 1.50 CHF/EUR war schlicht nicht mehr haltbar. Aber im Grunde ist die Industrie mit diesem Deal sehr gut gefahren – er ist pharmafreundlich! Alle weiteren Zugeständnisse gegenüber der Pharmaindustrie wären aus meiner Sicht schlicht inakzeptabel gewesen. Schliesslich ist man der forschenden Industrie bereits massiv entgegen gekommen. So legte das BAG dem Auslandpreisvergleich (APV) letztes Jahr einen künstlich überhöhten Wechselkurs von CHF/EUR 1.29 zugrunde. Der eigentliche Jahresdurchschnittskurs lag bei CHF/EUR 1.23. Jeder Rappen Unterschied bedeutet de facto ein "Entgegenkommen" von wiederkehrend rund acht Millionen Franken. Wären die Grenzen offen und würde der Wettbewerb spielen, so hätten auch diese Millionen zu Gunsten der Versicherten gesichert werden können.
Dass der TQV nun ab 2015 innerhalb der Wirtschaftlichkeitsprüfung wieder angewendet werden soll, scheint vertretbar. Die massiven Wechselkursverwerfungen werden bis dann in den Medikamentenpreisen abgebildet sein. Ich werde mich aber zu gegebenem Zeitpunkt mit Bestimmtheit für eine faire, nicht bloss die Interessen der Pharmaindustrie berücksichtigende Ausgestaltung des TQV einsetzen. Der Preis des günstigeren Medikaments muss hierbei jedoch die bestimmende Referenzgrösse sein. Jegliche anderweitige Interpretation entspricht meines Erachtens nicht dem im KVG geforderten Wirtschaftlichkeitsprinzip.
Trotzdem hinterlässt die heutige Pressekonferenz einen Nachgeschmack. Sie hat gezeigt, dass es für die Pharmaindustrie ein Leichtes ist, den Bundesrat unter Androhung von Rekursen zu Verhandlungen zu zwingen. Keine faire Ausgangslage. Es braucht für alle gleich lange Spiesse – auch für uns, die wir die Prämien zum Schluss bezahlen müssen.
Ich werde mich deshalb weiterhin für ein spiegelbildliches Antrags- und Rekursrecht im Bereich der kassenpflichtigen Medikamente für Versicherer und Konsumentenorganisationen einsetzen. Das besitzen sie heute nämlich nicht. Solange dies nicht gegeben ist, besteht nämlich ständig die Gefahr, dass den Argumenten der Pharmaindustrie mehr Gehör geschenkt wird als denjenigen der Konsumenten und Patienten.
In den letzten drei Monaten haben die ersten Kantonsregierungen (insbesondere TG, BL, LU und ZH) Tarifentscheide zu Basispreisen (Baserates) 2012 zur Abrechnung stationärer Spitalbehandlungen getroffen. An diesen Tarifen zulasten der Grundversicherung haben sich die Krankenversicherer in der Regel zu maximal 45% zu beteiligen, die Spitalträger (Kantone/Gemeinden/private Trägerschaften) übernehmen den Rest. Die von den Kantonsregierungen – die in aller Regel auch Eigentümerinteressen betroffener Krankenhäuser wahrnehmen - festgesetzten oder genehmigten Tarife liegen zwischen Fr. 500.- und Fr. 3100.- pro Fall über den Tarifempfehlungen der Preisüberwachung (bei Gesamtkosten für eine effiziente Fallbehandlung von rund 9000 Franken).
Damit haben die Kantone die Interessen der Spitalträger (zu denen sie selber gehören) stärker gewichtet als diejenigen der Prämienzahlenden. Es geht um prämienwirksame Kosten in Milliardenhöhe und um einen Verteilkampf zwischen Kassen und Spitalträgern.
In ihren Entscheiden haben die Kantonsregierungen einerseits klare Regeln des Krankenversicherungsgesetzes und seiner Verordnungen überlesen und andererseits nicht ganz klare Bestimmungen zugunsten der (eigenen) Spitäler ausgelegt. Aus meiner Sicht wäre deshalb eine Klärung der Hauptstreitpunkte durch das Bundesverwaltungsgericht, welches strittige KVG-Tarife letztinstanzlich beurteilt, angezeigt: Um Rechtssicherheit für die Spitäler, die Kassen und vor allem auch für die Prämienzahlenden zu schaffen. Die drei Hauptstreitpunkte betreffen die Zu- und Abschläge bei der Ermittlung der anrechenbaren stationären Spitalkosten krankenversicherter Patienten, das Benchmarking zur Erfüllung des Wirtschaftlichkeits- und Effizienzkriteriums im Krankenversicherungsgesetz sowie die Frage, ob sich die soziale Krankenversicherung bei effizienten Spitälern an Tarifen beteiligen muss, die über den ausgewiesenen Gesamtkosten liegen. Noch ist unklar, ob die Krankenversicherungen rekurrieren werden. Ich hoffe es sehr – denn nur so können sie die Interessen der Prämienzahlenden wahren. Stehen die Krankenversicherer für ihre Kundinnen und Kunden ein, dann führen sie auch Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht. Diese Instanz würde unbefangen die Argumente abwägen können – ohne, dass allfällige Eignerinteressen ins Spiel kommen. Selber kann ich diesen Schritt leider nicht tun: Der Preisüberwacher verfügt bei KVG-Spitaltarifen nach geltendem Recht über keine direkte Beschwerdebefugnis beim Bundesverwaltungsgericht.
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