Bürgermeldungen zum Internetportal Moneyhouse sind bei uns keine Seltenheit. Wie immer versuchen wir, sofern es in unserer Macht seht, zu helfen oder zumindest gut zu raten. Natürlich recherchieren wir zu diesem Zweck auch Informationen über das beanstandete Unternehmen.
In diesem Zusammenhang war ich erstaunt, als ich auf der Website von Moneyhouse erfuhr, dass unter der Rubrik „Partner“ das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) und das eidgenössische Amt für Handelsregister (Zefix) mit grossem Logo gelistet sind.
Ich habe bei beiden Institutionen nachgefragt, welcher Natur denn diese Partnerschaft sei und überraschende Antworten erhalten:
Weder das SECO noch der Zefix sind jemals eine vertraglich geregelte Partnerschaft mit Moneyhouse eingegangen noch wussten sie, dass sie auf der Moneyhouse Website „Partner“ genannt werden.
Die Firma Itonex, die das Internetportal Moneyhouse betreibt, bezieht Daten vom SECO. Diese Daten kann praktisch jeder, privat oder geschäftlich, per Online-Abo beziehen. Über diesen Datenkauf hinaus bestehen keine weiteren Geschäftsbeziehungen zum SECO. Von einer Partnerschaft, im Sinne einer Zusammenarbeit mit gemeinsamen Zielen, kann also keine Rede sein. Auch der Zefix kennt das Unternehmen nur als regulären Datenbezieher. Partnerschaftliche Verbindungen bestehen darüber hinaus keine.Beide Institutionen, SECO und Zefix, forderten Moneyhouse auf, ihre Logos aus der Rubrik „Partner“ zu löschen. Das passte den Moneyhouse-Verantwortlichen offensichtlich überhaupt nicht ins Konzept.
Ein Griff in die Trickkiste musste her: Eine kleine Umbenennung des Menüpunkts von „Partner“ zu „Datenquellen und Partner“ soll nun der Tatsache Rechnung tragen, dass weder das SECO noch der Zefix jemals Partner von Moneyhouse oder Itonex waren….
Kürzlich war ich in Aarau an einer Veranstaltung der Aargauer Kantonalbank unter dem Titel "Fairness und Transparenz" eingeladen.
Als ich zu Hause an meiner Rede schrieb, musste ich bei meinem PC eine Software-Aktualisierung vornehmen. Nach dem Download fragte mich der Computer, ob ich mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für den Download einverstanden sei. Gedankenverloren klickte ich das Kästchen an, wo es hiess: "I have read and agree to the general terms" - also "Ich habe die AGBs gelesen und bin mit ihnen einverstanden."
Ehrlicherweise muss ich zugeben: Ich habe die AGBs nicht gelesen. Und hätte ich - ich bin nicht sicher, dass ich sie verstanden hätte. Aber für das Durchlesen von Geschäftsbedingungen, von denen ich ohnehin von anfang an weiss, dass sie an in jeder Frage zu Gunsten des Anbieters - und damit zu meinen Ungunsten formuliert sind - dafür war mir die Zeit dann doch zu Schade.
Und was wäre die Alternative gewesen, hätte ich das Kästchen nicht angeklickt? Kein Vertrag - kein Download - und auch niemanden, mit dem ich über den Inhalt der AGB hätte verhandeln können. Kurzum: Nicht einverstanden sein mit AGB ist gar keine reale Alternative!
Aber Hand aufs Herz: Lesen Sie in jedem Falle die AGB durch, bevor Sie einen Vertrag unterschreiben oder übers Internet abschliessen? Lesen Sie auch die Lizenzbedingungen, wenn Sie auf Ihrem Computer einen Software-Update herunterladen?
Mangelnde Transparenz bedroht die Fairness!
Das Recht – und die gerichtliche Rechtsprechung – gehen in der Regel von einem durchschnittlichen „Otto Normalverbraucher“ aus, wenn sie solche AGBs prüfen. Dabei kann man in Gerichtsentscheiden nachlesen, wie zum Beispiel Ziffer 12.5 zweiter Satz verstehen könne, oder Ziffer 25.3. Ich finde: "Normal" ist ein Mensch, wenn er solche AGBs eben gerade nicht liest. Oder umgekehrt gesagt: Ich zweifle schon fast an der Lebenstüchtigkeit eines Verbrauchers, wenn er ein EULA – Ein End User Licence Agreement – vor der Installation eines Software-Updates auf seinem Computer von A-Z durchliest.
Wenn neben Intransparenz noch ungleich lange Spiesse eingesetzt werden, wird es doppelt gefährlich. Um auf das Beispiel AGB zurückzukommen: diese werden in der Regel von kenntnis- und erfahrungsreichen Anwälten und Rechtsabteilungen erarbeitet. In langen internen und externen Prozessen werden sie optimiert –und zwar so optimiert, dass sie den Verkäufer in die bestmögliche und den Konsumenten in die schlechtestmögliche Lage bringen.
Kurzum: Mangelnde Transparenz bedroht die Fairness – und ungleich verteilte Kompetenzen machen die Lage des Schwächeren noch schwieriger.
Leider bestehen in der Schweiz noch keine griffigen Kontrollnormen in Bezug auf AGBs. Dies im Gegensatz zum europäischen Ausland. Zwar haben dies bereits mehrfach parlamentarische Vorstösse gefordert – auch die Eidg. Kommission für Konsumentenfragen hat dies mehrfach verlangt. Nun wird im Entwurf zur Revision des Gesetzes über den Unlauteren Wettbewerb ein erster Schritt gemacht. Insbesondere sind durch die Revision auch KMU geschützt - ein wichtiger und richtiger Schritt.
Ob der Vorschlag aber die parlamentarischen Beratungen "überlebt" - und ob er genügt - wird die Zukunft weisen.