Gemäss geltendem Recht müssen marktbeherrschende Anbieter wie die Swisscom ihren Konkurrenten den Zugang zu ihrem Netz gewähren. Sie müssen dies zu nichtdiskriminierenden Bedingungen und zu kostenorientierten Preisen tun. So weit, so gut.
In der heutigen Fernmelderegulierung besteht aber trotzdem eine Lücke. Warum? Es gilt das sogenannte Verhandlungsprimat. Demnach darf die ComCom erst eingreifen, wenn sich Anbieter nach mindestens dreimonatigen Verhandlungen nicht geeinigt haben.
Das Verhandlungsprimat hat sich in der Praxis nicht bewährt. Weshalb? Es hat sich gezeigt, dass entweder beim Zugang zur letzten Meile von vornherein klar ist, dass keine Verhandlungslösung zustande kommt. Oder die Anbieter einigen sich auf überhöhte Netzzugangspreise, wie dies vermutungsweise im Mobilfunk über Jahre der Fall war und möglicherweise immer noch ist. Denn wenn niemand der Verhandelnden ein Interesse daran hat, dass tiefe Preise verrechnet werden - dann bleiben sie eben hoch. Soll das einfach so hingenommen werden?
Zur Zeit diskutiert das Parlament die Motion Forster-Vannini. Bunderat und Ständerat haben bereits zugestimmt. Die Motion bezieht sich auf eine gemeinsame Empfehlung der eidg. Kommunikationskommission (ComCom), der Wettbewerbskommission (WEKO) und des Preisüberwachers an den Bundesrat. Neu soll die ComCom die Möglichkeit erhalten, Preise umgehend zu prüfen und gegebenenfalls festzulegen.
In einem liberalisierten Markt soll der Staat nicht alles und jedes regulieren. Bezüglich ausgehandelter Netzzugangspreise ist allerdings Skepsis angezeigt. Das im Fernmeldegesetz (FMG) vorgesehen Verhandlungsprimat lädt geradezu ein, hohe Netzzugangspreise zu vereinbaren und diese den Konsumentinnen und Konsumenten zu überwälzen. Die vorgeschlagene punktuelle Änderung von Art. 11 FMG soll dies ändern.
Das nützt nicht nur den Konsumentinnen und Konsumenten. Auch für die betroffenen Unternehmen ist es letztlich besser, wenn ein Missbrauch von Marktmacht von vornherein verhindert wird und nicht nachträglich - mittels Sanktionen in dreistelliger Millionenhöhe - durch die WEKO unterbunden werden muss.