Die Frage, welcher Kanton bei ausserkantonalen Heimen für die Restfinanzierung der Pflege verantwortlich ist, ist ein wichtiger Aspekt bei der Umsetzung der Neuen Pflegefinanzierung.
Gemäss NZZ von heute scheint es klar: Das Bundesgericht hat nun entschieden, dass bei einem Umzug in ein ausserkantonales Heim der Standort des Heims massgebend ist. Demnach ist der Standortkanton resp. die Standortgemeinde des Heims für die Restfinanzierung der Pflegekosten zuständig.
Ich habe seit Einführung der Neuen Pflegefinanzierung im Jahr 2011 mehrmals auf die Missstände bei der Restfinanzierung der Pflegekosten hingewiesen und mich entsprechend geäussert. Während die Ergänzungsleistungen vom Wohnkanton vor Heimeintritt (Ursprungskanton) übernommen werden, gibt es betreffend Restkosten der Pflege keine explizite gesetzliche Bestimmung. In der Praxis kann es deswegen bei einem Kantonswechsel zu einer Mehrbelastung der Heimbewohner kommen, da kein Kanton einen Anreiz hat, für die Finanzierung der Restkosten aufzukommen.
Das Thema Neue Pflegefinanzierung und insbesondere auch die Frage der Zuständigkeit bei den ausserkantonalen Heimaufenthalten ist gegenwärtig auch im Parlament aktuell (z.B. Parl. Initiative 14.417 von Ständerätin Christine Egerszegi): Ich habe mich gegenüber dem Parlament bereits dafür eingesetzt, dass die Restkostenfinanzierung bei ausserkantonalen Heimaufenthalten im Sinne dieses Bundesgerichtsentscheid ins Gesetz einfliesst.
Obwohl die Frage der Zuständigkeit bei ausserkantonalen Heimaufenthalten vom Bundesgericht nun beantwortet ist und sich mit meiner Haltung deckt, bleibt ein weiteres Hauptproblem ungelöst: Solange die Kantone die Beiträge der Heimträger lediglich bis zu einer Obergrenze (sog. Normkosten) regeln und nicht bis zu den effektiven Kosten jedes Heims, haben die Heime einen Anreiz, ungedeckte Pflegekosten unter anderem Titel den Bewohnern zu verrechnen. Das ist für die Bewohner schlimm und ungerecht. Deshalb heisst es hier: Affaire à suivre.
(Bild: Wallisersoul, Wikimedia)