Bundesverwaltungsgericht folgt der Empfehlung der Preisüberwachung bezüglich des Taxpunktwertes für das Ostschweizer Kinderspital (OKS).
Worum geht es? Nach gescheiterten Tarifverhandlungen wurde der Taxpunktwert (TPW) für das OKS per Regierungsratsbeschluss rückwirkend zum 1.1.2011 auf CHF 0.88 festgelegt. Die tarifsuisse AG, Vertreterin von 47 Krankenkassen, hatte einen Taxpunktwert von CHF 0.82 gefordert. Das OKS wollte einen wesentlich höheren Taxpunktwert von CHF 1.13 durchsetzen.
Die Preisüberwachung analysierte die Situation und empfahl, dass der Taxpunktwert des OSK für ambulante Leistungen gleich hoch sein sollte wie der für freipraktizierende Ärzte im Kanton St. Gallen. Die Empfehlung basiert vor allem auf der Tatsache, dass das OSK ein Spital mit eingeschränktem Leistungsspektrum ist und eine gesonderte Festlegung des Taxpunktwerts de facto einer Festlegung des Taxpunktwertes nach Fachgebiet gleich käme. Taxpunktwert-Festlegungen nach Fachgebiet sind nicht akzeptabel, da sie der im TARMED eingearbeiteten Strukturanpassung entgegenstehen.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt die Argumentation der Preisüberwachung und kritisiert die vom Kanton angewandte Methode der Taxpunktwert-Festsetzung für das OSK: Dieser stützte sich nicht auf Analyseergebnisse, sondern vollzog lediglich die Reduktion des Taxpunktwerts um einen Rappen nach, welche in den Trägerkantonen der Stiftung OSK im Bereich Spitalambulatorien zur Anwendung gekommen war. Weiterhin hält das Bundesverwaltungsgericht fest, dass den strukturellen Unterschieden zwischen Ambulatorien und frei praktizierenden Ärzten bereits im TARMED Rechnung getragen wird und deshalb ein Ausgleich über den Taxpunktwert nicht von Nöten sei. Sprich: Die Taxpunktwerte für freipraktizierende Ärzte und Spitalambulatorien sollten sich im Prinzip entsprechen.
Ich bin erfreut über dieses Urteil. In Zeiten stetig steigender Gesundheitskosten ist es richtig und sinnvoll, das Kostenbewusstsein zu schärfen und für alle Anbieter ähnlicher Leistungen auch ähnliche finanzielle Rahmenbedingungen zu schaffen.