Treten Sie mit mir in einen Preisdialog. Auf der Webseite gibt es einen Hinweis, was in meine Zuständigkeit fällt. Sie können mir Ihr Anliegen auf zwei verschiedenen Wegen zur Kenntnis bringen:
► Bei einer konkreten Preisbeanstandung: Füllen Sie das Webformular aus. Nur so ist gewährleistet, dass Sie eine Antwort erhalten.
► Bei einer generellen Bemerkung, die einen Bezug zu einem Posting hat: Hinterlassen Sie einen Kommentar auf meinem Blog. Beachten Sie bitte die Blog-Spielregeln.

Danke für Ihr Interesse und Ihr Engagement.

Schweizer Gemüse, Früchte und Co. sind teuer ...

Es ist wieder Saison für die einheimischen Landwirtschaftsprodukte in den Supermarktregalen. Wunderbar frische Gemüse, reife Früchte, knackiger Salat. Was will man mehr? Das kann ich Ihnen sagen: Das Ganze zu günstigeren Preisen ...

Wieso sind die in der Schweiz gewachsenen Produkte so viel teurer als die importierten? Die Antwort ist vielschichtig. Eine Tatsache ist jedoch, dass es in der Vergangenheit immer wieder Absprachen gegeben hat, die hohe Kosten bei den Landwirten verursacht haben. So hat die Wettbewerbskommission WEKO gerade ein Landtechnik Unternehmen sanktioniert (siehe https://www.weko.admin.ch/weko/de/home/aktuell/medieninformationen/nsb-news.msg-id-75834.html), dass unzulässige Wettbewerbsabreden getroffen hatte. Das Unternehmen agiert als Generalimporteur für verschiedene Landmaschinen-Marken - es verkauft also Traktoren, Maschinen und andere landwirtschaftliche Geräte. Gemäss der WEKO hatte das Unternehmen aktiv Parallelimporte verhindert, indem sie ihre Händler dazu verpflichtete, sämtliche Traktor-Ersatzteile einer bestimmten Marke bei ihr zu beziehen. Zusätzlich zu dieser Bezugspflicht bestand ein Anreizsystem, welches die Bezugsmenge von Ersatzteilen mit den Rabattkonditionen für Traktoren derselben Marke verknüpfte. In solch einem Klima gedeihen meist keine «guten» Preise, aber es wachsen die Kosten auf Seiten der Landwirte. Deshalb ist es richtig und wichtig, hat die WEKO diesem Treiben nun einen Riegel geschoben. Dennoch eine gewisse Ironie des Schicksals ist hier nicht zu leugnen: Eine Branche, die auf Marktschutz zu Hause setzt, wird von den Auswüchsen eben dieser Abschottung selbst geplagt. Darum gilt halt ganz grundsätzlich: Wettbewerb schafft eine bessere Kostensituation für die Landwirte, was dann auch Luft hinsichtlich der Endpreise schafft. Insofern freue ich mich sehr über diesen Entscheid und hoffe, dass viele Bauern spürbar davon profitieren werden.

 

Fahrlehrer Oberwallis: Von der Preisbeanstandung beim Preisüberwacher bis zur Sanktionierung durch die Wettbewerbskommission (WEKO)

Jedes Jahr erhalte ich rund 2’000 Meldungen von Bürgerinnen und Bürgern, von Unternehmen und Verbänden, die mich auf (hypothetisch) problematische Preisfestsetzungen hinweisen. Das Instrument der Publikumsmeldung ist denn auch explizit im Preisüberwachungsgesetz festgeschrieben. Die Bedeutung der Preisbeanstandungen besteht in erster Linie in ihrer Signal- und Kontrollfunktion: Signalfunktion insofern, als dass sie mir – einem Fiebermesser gleich – Probleme auf der Nachfrageseite anzeigen. Eine Kontrollfunktion haben Meldungen aus dem Publikum insbesondere mit Blick auf getroffene einvernehmliche Regelungen und Entscheidungen von mir; die entsprechenden Resultate lassen sich anhand einer Meldung der Öffentlichkeit «messen». Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen und Konsumentenorganisationen können mich via Online-Formular (https://www.preisueberwacher.admin.ch/pue/de/home/dienstleistungen/preisbeanstandungen-und-mitteilungen-an-die-preisueberwachung/preisbeanstandung.html) oder postalische Zustellung (Preisüberwachung, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern) erreichen. Eine Antwort kriegt jeder und jede.

Ich bin in meiner Funktion als Preisüberwacher insbesondere dort für eine Preisbeurteilung zuständig, wo sich die Preise nicht im wirksamen Wettbewerb gebildet haben, sondern durch eine marktmächtige Unternehmung, ein Kartell oder den Staat festgesetzt worden sind. Bestehen aufgrund einer Meldung Anhaltspunkte, für eine missbräuchliche Preiserhöhung oder –beibehaltung, so leite ich vertiefte Abklärungen ein. Komme ich dabei zum Schluss, dass ein eigentliches Preiskartell vorliegen könnte, leite ich das Dossier an die Wettbewerbskommission (WEKO) weiter, weil Preiskartelle heute ja mit einer gesetzlichen Unzulässigkeitsvermutung belegt sind. Die Untersuchung der Absprache und die Sanktionierung des unzulässigen Verhaltens ist dann Sache der WEKO.

Was eine Publikumsmeldung alles in Gang setzen kann, möchte ich Ihnen anhand des folgenden aktuellen Falls veranschaulichen:

Im Mai 2017 habe ich eine Bürgeranfrage erhalten, die sich über die überall ähnlich hohen Preise von Fahrstunden und dem Verkehrskundeunterricht bei den Fahrlehrern im Oberwallis ärgerte. Um dem Meldenden eine befriedigende Antwort zu erteilen, habe ich beim Fahrlehrerverband Oberwallis (FVO) eine Stellungnahme zu den vorgebrachten Vorwürfen eingeholt. Zumal mich die Antwort des FVO nicht restlos vom Fehlen der schriftlichen Abgabe einer unverbindlichen Preisempfehlung überzeugen konnte, habe ich eine Marktbeobachtung bei den Fahrlehrern im Oberwallis durchgeführt. Aufgrund der Antworten der Fahrlehrer bestand aus meiner Sicht ein begründeter Verdacht einer Preisabsprache im Bereich der Preise für die Fahrlektion sowie für den obligatorischen Verkehrskundeunterricht. Der Sachverhalt bezog sich nicht auf die Frage der Preishöhe, die nach dem Preisüberwachungsgesetz zu beurteilen ist. Für Abklärungen betreffend Abreden über die Festsetzung der Preise ist vielmehr die WEKO zuständig. Im September 2017 leitete ich das Dossier dem Sekretariat der WEKO weiter. Ein halbes Jahr später eröffnete das Sekretariat eine Untersuchung nach Kartellrecht gegen die Aktivmitglieder des FVO. In der Folge konnte die WEKO im März 2019 eine einvernehmliche Regelung mit sämtlichen Aktivmitgliedern des FVO abschliessen. Da sich die vermuteten Preisabreden zu den Tarifen des praktischen und theoretischen Fahrunterrichts durch die WEKO in der Untersuchung erhärteten, wurden die aktive Verbandsmitglieder wegen einer unzulässigen Preisabrede mit einer Geldzahlung von gesamthaft CHF 50'000.- sanktioniert (vgl. Medienmitteilung der WEKO https://www.weko.admin.ch/weko/de/home/aktuell/medieninformationen/nsb-news.msg-id-74193.html).

Dies zeigt: Publikumsmeldungen stellen für mich eine wichtige Informationsquelle dar. Meldungen, deren Inhalt Wettbewerbsbeschränkungen und Preismissbräuche vermuten lassen, können so auch über den Einzelfall hinausgehende Marktabklärungen auslösen und – wie im erwähnten Fall – gar als sanktionierbare Verhaltensweise aufgedeckt werden. Dies ist auch der hervorragenden Zusammenarbeit zwischen den beiden Wettbewerbsbehörden – der Preisüberwachung und der Wettbewerbskommission – geschuldet.

Kartellbefürworter wollen Konsumenten ärmer und Multis reicher machen

Dieser Tage belebt das sogenannte Elmex Urteil des Bundesgerichts die Diskussion über sogenannte vertikale Abreden. Oder klarer formuliert: Über kartellistische Verhaltensweisen. Vertikale Abreden liegen z.B. vor, wenn Händler in ihrer Freiheit Preise zu setzten beschränkt werden, indem namentlich Mindest- oder Festpreise vereinbart  werden (müssen). Warum würde man das tun? Am Ende ist die Antwort wohl immer die gleiche: Um die Preise hochzuhalten und Gewinne zum Nachteil der Konsumenten zu maximieren. Fälle wie BMW oder eben auch Elmex zeigen das auf.

Die vieldiskutierte Gretchenfrage ist also: Können vertikale Abreden tatsächlich als wohlfahrtsmehrend betrachtet werden? Oder beurteilt  man sie grundsätzlich als erhebliche Wettbewerbsbeschränkung, die nur noch aus Gründen der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt werden kann?

Ich bin klar für eine strenge Beurteilung von Vertikalabreden. So haben ja  auch der Gesetzgeber bei der letzten Kartellgesetz-Revision (KG-Revision) und jüngst eben auch das Bundesgericht entschieden. Denn das lockere Tolerieren solcher vertikalen Absprachen birgt die Gefahr, ohne Not neuen Wettbewerbsbeschränkungen Tür und Tor zu öffnen. Die Schweiz ist nach wie vor eine Hochpreisinsel. Aber die Zeichen der Zeit sind zaghaft erkannt: Parallelimporte sind erlaubt, und auch bei den technischen Handelshemmnissen sucht man nach Wegen für den Abbau. Ergo: Die Abschottung bröckelt. Es wird zunehmend schwieriger, ungerechtfertigt hohe Preise durchzusetzen. Kein Wunder preisen die Lobbyisten die Vorteile von vertikalen Absprachen. In Tat und Wahrheit versuchen sie damit, dem Volk Rot als Blau zu verkaufen

Aus meiner Sicht wäre es völlig das falsche Signal, vertikalen Abreden einen Persilschein bis zum Beweis des Gegenteils auszustellen. Das würde nur die Kreativität der Hersteller auf Gebieten befeuern, die nichts mit Produkten und Dienstleistungen zu tun haben.

Das Kartellgesetz prüft den Einzelfall, und es kennt wie erwähnt die wirtschaftliche Effizienz als Rechtfertigungsgrund, die dazu führen kann, dass Vertikalabreden in bestimmten Fällen erlaubt sind. Innovationsförderungen oder Kostensenkungen wären zu nennen. Das Kartellrecht soll in erster Linie den Preiswettbewerb schützen. Vertikale Abreden über Preise  oder die Aufteilung von Märkten nach Gebieten stehen dazu grundsätzlich im Widerspruch. Für mich ist deshalb klar: Jene, die sich für vertikale Kartelle stark machen, wollen Konsumenten ärmer und (vor allem ausländische) Multis reicher machen.

Vertikale Kartelle: Nur scharfe Messer schneiden gut

Das Bundesgericht hat heute gemäss NZZ ein wichtiges Urteil gefällt: Es hat im sogenannten Elmex-Fall eine Busse von knapp 5 Millionen Franken gegen Elmex-Herstellerin Gaba bestätigt. Diese hatte via ihre österreichische Lizenznehmerin Gebro den Export in die Schweiz verboten. Damit hatte sie gegen die entsprechenden einschlägige Norm des Kartellgesetzes verstossen, die eine Marktabschottung untersagt.
Das Bundesgericht hat gemäss NZZ nun entschieden, dass die Gaba mit der Exportverbots-Klausel im Lizenzvertrag den Wettbewerb erheblich beeinträchtigt hat. Darüber hinaus hat es festgestellt,  dass Preis- Mengen- oder Gebietsabsprachen grundsätzlich als erhebliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs zu gelten haben. Auf quantitative Elemente wie Marktanteile oder Preisdifferenz kommt es also nicht an. Dies vereinfacht die Aufgabe der Weko erheblich und sie kann jetzt ihre Bekanntmachung zu den Vertikalaberden in diesem Punkt entsprechend anpassen. Erfreulich ist ferner, dass die Weko auch in Fällen, in denen der Wettbewerb wie im vorliegenden Fall nicht beseitigt, sondern „nur“ erheblich beeinträchtigt wird, direkt sanktionieren kann. Man kann gespannt auf die schriftliche Urteilsbegründung warten. Ich hatte bereits beim Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, der Vorinstanz, dazu gebloggt.  Klar ist jedoch heute schon: Auch das Bundesgericht ist der Auffassung, dass bei Kartellen nur scharfe Messer gut schneiden.